Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 32 Seiten
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Erläuterungen zur Totalrevision VZAG sowie zur Teilrevision VVWAL und AsylV 1
nur die effektiv geleistesten Arbeitstage abzüglich Wochenenden (bzw. weiterer freier Tage, sofern Arbeit am Wochenende geleistet wird) und Ferientage vergütet (Abs. 4). Mit dem Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 71a Absatz 1 AIG vergütbaren Kosten für die internationalen Rückführungseinsätze der Kantone abgegolten (Abs. 5). Die Regelung des bisherigen Absatzes 4 findet sich neu ebenfalls in den Absätzen 3 und 4. Dies bedeutet, dass keine Unterscheidung mehr zwischen polizeilichen Begleitpersonen und Equipenleiterinnen und -leitern gemacht wird. Die pauschale Abgeltung von 600 Franken gilt somit neu für alle Personen, die einen kurz- oder langfristigen Einsatz wahrnehmen.
Zu Absatz 6
Bereits heute vergütet die Agentur gewisse Kosten im Zusammenhang mit kurzfristigen Einsätzen (z. B. Reisekosten und Unterbringungskosten; vgl. Art. 45 EU-Verordnung). Die Agentur wird neu auch bei den langfristigen Einsätzen für gewisse Kosten aufkommen (vgl. Art. 56 Abs. 2 EU-Verordnung). Die Zahlung der Kosten bei den langfristigen Einsätzen erfolgt dabei gemäss den Regelungen des Verwaltungsrates im Sinne von Artikel 95 Absatz 6 EU-Verordnung. Neu soll in Absatz 6 geregelt werden, dass die entsprechenden Kosten für kurz- und langfristige Einsätze zusätzlich zur Pauschale gemäss den Absätzen 3 und 4 durch die Agentur vergütet werden. In der heutigen Praxis leitet der Bund die entsprechenden Vergütungen durch die Agentur an die Kantone weiter. Diese Praxis soll auch in Bezug auf die langfristigen Einsätze Anwendung finden.
Art. 15e Abs. 1 und 2
Zu Absatz 1
Bereits heute werden die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter in der Praxis durch die beauftrage Organisation entsendet. Dies soll neu klar auf Verordnungsstufe präzisiert werden.
Zu Absatz 2
Die Agentur ist nicht nur für die Aus- und Weiterbildung der Rückkehrspezialistinnen- und Rückkehrspezialisten dem SEM zuständig, sondern auch für die Aus- und Weiterbildung der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter (Art. 51 Abs. 1 i. V. m. Art. 62 EU-Verordnung). Dies soll neu ausdrücklich auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Art. 15ebis Koordination der internationalen Rückführungseinsätze
Zu Absatz 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung: Die Abkürzung «EZV» soll durch die Abkürzung «BAZG» ersetzt werden (vgl. Erläuterungen unter Ziff. 2.1).
Zu Absatz 2
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 E-ViZG kann das SEM direkt Informationen an die Agentur über internationale Rückführungseinsätze übermitteln (vgl. Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 2 E-ViZG). Absatz 2 hält diese Zuständigkeit auch in der VVWAL fest.
Art. 15eter Abs. 1, 5, 5bis, 6 und 7
Zu Absatz 1
Die Ergänzung, wonach das SEM einem Gesuch der Agentur um Entsendung eines Einsatzteams zustimmen kann, ist notwendig, da Einsätze neu auch auf Gesuch der Agentur mit Zustimmung des Schengen-Staates eingeleitet werden können.
Zu Absatz 5
Die Ergänzung, wonach das ausländische Personal in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht unter Umständen den Vorschriften der Agentur untersteht, ist