Vorlage

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

Verordnung

Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich) gemeldet wurden;

d. Änderungen in Bezug auf das schweizerische Bürgerrecht nach den Artikeln 9 ff. und 37 f. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 201411 über das Schweizer Bürgerrecht (BüG);

e. Änderungen in Bezug auf ausländische Staatsangehörigkeiten, die schweizerischen Behörden zur Eintragung im Zivilstandsregister oder ins ZEMIS gemeldet wurden.

4. Abschnitt: Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Gesellschaftsanteilen

Art. 19

Als Informationen über die Art und den Umfang der von der wirtschaftlich berechtigten Person ausgeübten Kontrolle, welche die Inhaberinnen und Inhaber von Gesellschaftsanteilen nach Artikel 13 Absatz 1 TJPG an die meldende Rechtseinheit übermitteln müssen, gelten die Informationen nach den Artikeln 6–9.

5. Abschnitt: Kontrolle über den Trust

Art. 20

1Neben der Kontrollen durch eine Kontrollkette umfasst die letztendliche tatsächliche Kontrolle über einen Trust die Fälle, in denen eine andere natürliche Person in Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e TJPG darüber entscheidet, wer die Kontrolle über den Trust ausüben kann.

2Als Kontrolle über den Trust gilt die allein oder in gemeinsamer Absprache gestützt auf die Errichtungsurkunde oder Kraft des Gesetzes ausgeübte Befugnis, die folgenden Handlungen vorzunehmen:

a. die Vermögenswerte des Trusts zu veräussern oder anzulegen;

b. über die Ausschüttungen des Trusts zu entscheiden, diese vorzunehmen oder zu genehmigen;

c. eine Person als begünstigte Person oder als Mitglied einer Kategorie von Begünstigten hinzuzufügen oder zu entfernen;

d. Trustees zu ernennen oder abzuberufen;

e. den Trust aufzulösen.

11 SR 141.0