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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Mitglieds ihres leitenden Organs nach Artikel 11 Absatz 3 (Auskunftsperson);
c. die Informationen nach Artikel 9 zur Identifikation der Auskunftsperson;
2Hat eine Gesellschaft mehrere wirtschaftlich berechtigte Personen und konnte sie nicht alle identifizieren oder nicht von allen die erhaltenen Informationen überprüfen, so meldet sie:
a. für die wirtschaftlich berechtigten Personen, bei der sie die erforderlichen Informationen überprüfen konnte, die Informationen nach Artikel 11;
b. für die wirtschaftlich berechtigten Personen, bei der sie die erforderlichen Informationen nicht überprüfen konnte, die Informationen nach Absatz 1.
Art. 13 Verfahren zur Meldung über die elektronische Plattform
1Für das Meldeverfahren nach Artikel 22 TJPG muss die Gesellschaft die Plattform nach den Artikeln 9-18 des Bundesgesetzes vom 29. September 20235 über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (nachfolgend «elektronische Plattform») verwenden.
2Wer für die Gesellschaft auf der elektronischen Plattform Meldungen vornehmen will, muss sich unter Verwendung des Authentifizierungsdiensts der Schweizer Behörden AGOV auf der elektronischen Plattform registrieren.
Art. 14 Verfahren zur Meldung über das Handelsregisteramt
1Meldet die Gesellschaft ihre wirtschaftlich berechtigten Personen über das Handelsregisteramt nach Artikel 11 TJPG, so ist die Meldung wie folgt einzureichen:
a. Sie muss in einem von der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister separaten Dokument erfolgen.
b. Sie kann auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden; für die elektronische Einreichung sind die Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20076 (HRegV) analog anwendbar.
c. Sie muss analog zu Artikel 18 Absatz 1 HRegV unterzeichnet werden. Elektronischen Anmeldungen müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j des Bundesgesetzes vom 18. März 20167 über die elektronische Signatur unterzeichnet sein.
2Die Meldung muss folgende Informationen enthalten:
a. die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1;
b. die Informationen nach Artikel 11;