Vorlage
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage
Verordnung
Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen.
Anhang
Eidgenössisches Finanzdepartement
Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifi- gungs- gungsgrund Behörde tionsquelle zierung datum
Kontrollstelle nach Art. …TJPG X X X X X
6. Geldwäschereiverordnung vom 11. November 201530
Präambel
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 5, 2b Absatz 2, 8a Absatz 5 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199731 (GwG),
Art. 1 Bst. ater
Diese Verordnung regelt:
ater. die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis–3quaterGwG;
Art. 2 Abs. 1, 2 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 3
1Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre, Händlerinnen und Händler, Beraterinnen und Berater, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.
2Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:
b. Hilfspersonen von Finanzintermediären, die für ihre Tätigkeit eine Bewilligung in der Schweiz haben oder die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, sofern sie:
2. in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,
3Keine Beraterinnen und Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis–3quaterGwG sind:
a. Angestellte einer Gesellschaft für das Erbringen von Dienstleistungen an andere Gesellschaften desselben Konzerns;
30 SR 955.01
31 RS 955.0