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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Verordnung

Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen.

Anhang

Eidgenössisches Finanzdepartement

Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifi- gungs- gungsgrund Behörde tionsquelle zierung datum

Kontrollstelle nach Art. …TJPG X X X X X

6. Geldwäschereiverordnung vom 11. November 201530

Präambel

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 5, 2b Absatz 2, 8a Absatz 5 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199731 (GwG),

Art. 1 Bst. ater

Diese Verordnung regelt:

ater. die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis–3quaterGwG;

Art. 2 Abs. 1, 2 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 3

1Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre, Händlerinnen und Händler, Beraterinnen und Berater, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.

2Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:

b. Hilfspersonen von Finanzintermediären, die für ihre Tätigkeit eine Bewilligung in der Schweiz haben oder die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, sofern sie:

2. in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,

3Keine Beraterinnen und Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis–3quaterGwG sind:

a. Angestellte einer Gesellschaft für das Erbringen von Dienstleistungen an andere Gesellschaften desselben Konzerns;

30 SR 955.01

31 RS 955.0