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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Art. 43 Übernahme von Informationen aus dem Pilotversuch

Die registerführende Behörde übernimmt mit Einverständnis der betroffenen Rechtseinheit Informationen in das Transparenzregister, die vor Inkrafttreten des TJPG im Rahmen eines Pilotversuchs erfasst worden sind. Die registerführende Behörde informiert die Rechtseinheit darüber. Die Meldepflicht der Rechtseinheit gilt soweit als erfüllt, als Informationen übernommen werden. Als Zeitpunkt der Meldepflichterfüllung gilt der Tag, an dem das TJPG in Kraft tritt.

10. Abschnitt: Gebühren

Art. 44

1Die Gebühren für Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen werden nach Zeitaufwand bemessen.

2Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–150 Franken.

3Für die Ausstellung eines Auszugs beträgt die Gebühr 40 Franken.

4Für Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können die registerführende Behörde und die Kontrollstelle Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.

5Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200419.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 45 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Rechtserlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 46 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

19 SR 172.041.1