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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

6. Abschnitt: Transparenzregister: Datenübermittlung und Inhalt

Art. 21 Übermittlung der Meldung durch das Handelsregisteramt

1Das Handelsregisteramt liest Meldungen auf Papier elektronisch ein und erstellt eine elektronische Version.

2Das Handelsregisteramt übermittelt der registerführenden Behörde über eine elektronische Schnittstelle:

a. die Informationen gemäss den Artikeln 10 und 11 in strukturierter Form;

b. die elektronische Version der Meldung;

c. die Meldungsnummer der SHAB-Publikation, unter der die Handelsregistereintragung publiziert wird;

d. die Informationen zum Ort, der Postleitzahl und dem Land des Sitzes sowie zur Rechtsform der Gesellschaft;

e. das Datum des Eingangs der Meldung beim Handelsregisteramt.

3Das EJPD legt die Schnittstellenspezifikation fest.

4Bei der Übermittelung kann das Handelsregisteramt dem Transparenzregister mitteilen, wenn eine Meldung nicht lesbar, unvollständig, offensichtlich falsch, widersprüchlich oder auf andere Weise mangelhaft ist.

5Das Handelsregisteramt bewahrt die gemeldeten Informationen nach den Artikeln 10 und 11 auf, bis die registerführende Behörde den Erhalt dieser Informationen bestätigt hat. Die Informationen müssen spätestens sechs Monate nach Eingang der Bestätigung vernichtet werden. Bleibt eine Bestätigung aus, werden die Informationen spätestens ein Jahr nach der Übermittlung vernichtet.

Art. 22 Aktualisierung des Transparenzregisters

1Meldet eine Rechtseinheit eine Änderung einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsache (Art. 18), so wird diese Änderung auch bei allen anderen Einträgen im Transparenzregister vorgenommen, die von dieser Änderung betroffen sind. Die registerführende Behörde informiert alle Rechtseinheiten, deren Einträge geändert worden sind, über die vorgenommene Änderung.

2Die registerführende Behörde kann offensichtliche Fehler in einer Meldung korrigieren, sofern sich die Korrektur anhand der Daten im Handelsregister oder der zentralen Datenbank Personen (Art. 928b Abs. 1 des Obligationenrechts12, OR) überprüfen lassen. Sie informiert alle betroffenen Rechtseinheiten über die vorgenommene Änderung.

3Die registerführende Behörde übernimmt:

a. aus dem Handelsregister: Änderungen von Firma, Rechtsform und Sitz;

12 SR 220