Vorlage

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage

Verordnung

Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a und c–g sinngemäss enthalten. Zusätzlich müssen sie enthalten:

2Meldungen von Händlerinnen und Händlern oder deren Revisionsunternehmen, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 1bis, 11a Absatz 1 oder 15 Absatz 5 GwG erfolgen, müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e und h sinngemäss enthalten.

2bisMeldungen von Beraterinnen und Beratern, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 1ter und 11a GwG erfolgen, müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a–e, g und h sinngemäss enthalten.

2terMeldungen von Beraterinnen und Beratern zum Abbruch der Geschäftsbeziehung, die gestützt auf Artikel 9b Absatz 3 GwG erfolgen, müssen die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e und g sinngemäss enthalten. Zusätzlich müssen sie die Informationen nach Absatz 1bisBuchstaben a und b sinngemäss enthalten.

2quaterMeldungen von Behörden, Aufsichtsorganisationen oder Selbstregulierungsorganisationen, die gestützt auf Artikel 16 Absatz 1, 22b Absatz 2 oder 27 Absatz 4 GwG erfolgen, müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 sinngemäss enthalten.

Art. 3a Verkehr mit der Meldestelle

1Der Informationsaustausch mit der Meldestelle erfolgt über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Informationssystem.

2Alle Nutzerinnen und Nutzer des Informationssystems müssen sich vorgängig darin registrieren.

Art. 4 Abs. 1

1Meldungen und andere der Meldestelle übermittelte Informationen werden im Informationssystem erfasst. Die Meldestelle bestätigt den Eingang der Meldungen nach Erhalt aller Informationen und Dokumente nach Artikel 3. Die Frist gemäss Artikel 9b Absatz 1 GwG beginnt am Tag des auf der Empfangsbestätigung vermerkten Eingangsdatums zu laufen.

Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. d und e

Zusammenarbeit mit Behörden, Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen

1Die Meldestelle kann bei den Behörden sowie bei den Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen nach den Artikeln 29 Absätze 1–2bisund 29b GwG sämtliche Informationen in Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt, anfragen oder solche Informationen von ihnen entgegennehmen. Mit dem SECO ist gemäss Artikel 29 Absatz 1bisGwG ein