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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. Hilfspersonen von Beraterinnen und Beratern, die für ihre Tätigkeit eine Bewilligung in der Schweiz haben oder die einer SRO angeschlossen sind, sofern sie:

1. von der Beraterin oder dem Berater sorgfältig ausgewählt sind und deren oder dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen,

2. in die organisatorischen Massnahmen der Beraterin oder des Beraters nach Artikel 8d GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,

3. ausschliesslich im Namen der Beraterin oder des Beraters und auf deren oder dessen Rechnung handeln,

4. von der Beraterin oder dem Berater und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden, und

5. mit der Beraterin oder dem Berater über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.

Art. 2a Erklärung über die Unterstellung der gesamten Tätigkeiten den auf

die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen

1Die Erklärung nach Artikel 2b Absatz 2 GwG erfolgt gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde oder -organisation.

2Sie enthält die von der zuständigen Aufsichtsbehörde oder -organisation geforderten Informationen, insbesondere

a. Beschreibung der betroffenen Tätigkeit;

b. der damit verbundenen allfälligen Änderungen der internen Organisation, einschliesslich der internen Weisungen.

3Sie gilt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf ihre Einreichung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde oder -organisation folgt.

4Sie kann durch ausdrückliche Information an die zuständige Aufsichtsbehörde oder -organisation widerrufen werden. Der Widerruf gilt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf dessen Einreichung folgt.

5Für die Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dquater GwG, die eine solche Erklärung nicht abgegeben haben, findet die Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 3. Juni 201532 sinngemäss Anwendung.

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz

1Wer zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 GwG wechselt, muss:

32 SR 955.033.0