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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Bis zum Anschluss an eine SRO darf eine solche Beraterin oder ein solcher Berater die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und von ihnen Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen. Hat sie oder er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder wird ihr oder ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihr oder ihm untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater tätig zu sein.

Art. 12h Austritt und Ausschluss aus einer SRO

1Tritt eine Beraterin oder ein Berater, die oder der weiterhin berufsmässig als Beraterin oder Berater tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird sie oder er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss sie oder er innerhalb von zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen.

2Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben.

3Hat sie oder er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder wird ihr oder ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihr oder ihm untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater tätig zu sein.

Art. 12i Aufgabe der Tätigkeit

1Wer seine berufsmässige Beratungstätigkeit aufgibt, aber weiterhin berufsmässig als Finanzintermediär tätig sein will, muss dies der zuständigen Aufsichtsbehörde oder - organisation innerhalb von zwei Monaten mitteilen.

2Wer seine berufsmässige Tätigkeit als Finanzintermediär aufgibt, aber weiterhin berufsmässig als Beraterin oder Berater tätig sein will, muss innerhalb von zwei Monaten bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen, es sei denn, er ist bereits bei einer SRO angeschlossen und erfüllt weiterhin die Anschlussvoraussetzungen. Artikel 12h Absätze 2 und 3 sind analog anwendbar.

Art. 15a Erfasste Edelmetalle und Edelsteine

1Als von Artikel 8a Absatz 2bisGwG erfasste Edelmetalle gelten solche in Form von:

a. Schmelzprodukten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193335 (EMKG);

b. Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 EMKG;

c. Halbfabrikaten im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 193436.

2Als von Artikel 8a Absatz 2bisGwG erfasste Edelsteine gelten Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten, die nicht aufgereiht, nicht montiert und nicht gefasst sind.

35SR 941.31

36 SR 941.311