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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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auch, ob es sich bei den gemeldeten Personen um die Auftraggeberin oder den Auftraggeber oder die Treuhänderin oder den Treuhänder handelt.

Art. 8 Informationen über die Kontrolle auf andere Weise

Übt die wirtschaftlich berechtigte Person eine Kontrolle auf andere Weise aus, so muss die Gesellschaft zudem beschaffen:

a. Informationen darüber, wie die Kontrolle ausgeübt wird; sie beschreibt die Kontrollmittel namentlich anhand der Kategorien nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2;

b. beruht eine Kontrolle nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e auf einer bestimmbaren Beteiligung an der Gesellschaft: Informationen über den kontrollierten Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten gemäss den Schwellenwerten nach Artikel 6 Absatz 2.

Art. 9 Identifikation der zu meldenden Personen

Im Rahmen der Identifikation der zu meldenden Personen klärt die Gesellschaft ab, ob diese über eine AHV-Nummer verfügen. Verfügt eine zu meldende Person über keine AHV-Nummer, muss die Gesellschaft eine Kopie des schweizerischen oder ausländischen Reisepasses, einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte oder eines schweizerischen Ausländerausweises beschaffen.

Art. 10 Informationen über die Rechtseinheiten

1Die Gesellschaft schweizerischen Rechts muss dem Transparenzregister Folgendes melden:

a. ihre UID und ihre Firma oder ihren Namen;

b. den Namen und Vornamen, die Funktion und die E-Mail-Adresse der meldenden Person;

c. gegebenenfalls die Tatsache, dass sie keine elektronische Kommunikation wünscht.

2Die Rechtseinheit ausländischen Rechts muss Folgendes melden:

a. die Angaben gemäss Absatz 1;

b. die Rechtsform;

c. den Ort, die Postleitzahl und das Land des Sitzes;

d. die Kategorie nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b TJPG;

e. Namen und Vornamen sowie Adresse der Vertreterin oder des Vertreters oder Adresse des Zustellungsdomizils in der Schweiz.

3Wenn die Gesellschaft zu einem Anteil von 25–75 Prozent von einer börsenkotierten Gesellschaft gehalten wird, muss die Gesellschaft zudem Folgendes melden:

a. die Firma der börsenkotierten Gesellschaft;