Vorlage

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. die Bezeichnung der Kontrollstelle, Behörde, Finanzintermediär, Beraterin oder Berater, die oder der auf das Transparenzregister zugreift;

b. der Vorname und Name oder der Identifikator der abfragenden Person;

c. das Datum und die Uhrzeit der Abfrage;

d. ob der Zugriff über die elektronische Plattform oder über eine Schnittstelle erfolgt;

e. die Art des Zugriffs;

f. die abgefragten Informationen und Rückmeldungen.

2Die Protokolle werden während zwei Jahren aufbewahrt.

Art. 27 Zweckkonformität von Abrufen

1Die registerführende Behörde wertet Häufigkeit und Art der Zugriffe durch die Kontrollstelle, Behörden, Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater auf das Transparenzregister regelmässig aus. Sie informiert die Kontrollstelle sowie die Behörden, Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater über die sie betreffenden Resultate der Auswertung.

2Die registerführende Behörde informiert die Kontrollstelle, die betroffenen Behörden, Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater bei Verdacht auf eine nicht zweckkonforme Nutzung des Zugangs durch eine mitarbeitende Person unter Androhung der Sperrung des Zugangs. Die Kontrollstelle, die betroffenen Behörden, Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater nehmen die erforderlichen Abklärungen vor und informieren die registerführende Behörde über das Ergebnis.

3Stellt die registerführende Behörde einen nicht zweckkonformen Abruf fest, kann sie den Zugang der betroffenen Person sperren. Sie informiert die Kontrollstelle, die betroffene Behörde, den betroffenen Finanzintermediär, die betroffene Beraterin oder den betroffenen Berater darüber.

Art. 28 Vollständiger Registerauszug

Ein vollständiger Registerauszug enthält die folgenden Informationen:

a. bei Rechtseinheiten schweizerischen Privatrechts: Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 sowie Ort, Postleitzahl und Land des Sitzes;

b. bei Rechtseinheiten ausländischen Rechts: Informationen nach Artikel 10 Absatz 2;

c. bei börsenkotierten Gesellschaften: Informationen nach Artikel 10 Absatz 3;

d. Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2, die nichtsprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass eine Person subsidiär als wirtschaftlich berechtigte Person identifiziert wurde (Art 4 Abs. 2 TJPG);

e. gegebenenfalls Informationen nach Artikel 12;