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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2. ein Vermerk zum Eintrag einer Rechtseinheit (Art. 34 TJPG);

3. der Status von Kontrollen von Einträgen oder Vermerken (Art. 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 TJPG).

7. Abschnitt: Zugang zum Transparenzregister

Art. 24 Zugang der Behörden

1Die registerführende Behörde ist für die Prüfung der Zugangsberechtigung einer Behörde zuständig und erteilt den Zugang zum Transparenzregister.

2Die Behörden nach Artikel 26 TJPG können wahlweise über die elektronische Plattform oder über eine elektronische Schnittstelle auf das Transparenzregister zugreifen.

3Für den Zugang über die elektronische Plattform muss sich eine mitarbeitende Person der betreffenden Behörde als Administrator bei der elektronischen Plattform registrieren. Dazu verwendet sie entweder den Dienst FED-Login des Bundes oder den Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV. Bei der Verwendung des Authentifizierungsdiensts der Schweizer Behörden AGOV ist eine Identitätsprüfung mittels Videoidentifikation unter Vorweisung eines schweizerischen oder ausländischen Reisepasses oder einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte erforderlich.

4Der Administrator kann weitere Mitarbeitende der betreffenden Behörde berechtigen, über die elektronische Plattform für die Behörde Abfragen im Transparenzregister vorzunehmen und Unterschiedsmeldungen zu erfassen.

5Die berechtigten Mitarbeitenden müssen sich entweder mit dem Dienst FED-Login des Bundes oder mit dem Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV bei der elektronischen Plattform identifizieren. Bei der Verwendung des Authentifizierungsdiensts der Schweizer Behörden AGOV ist eine Identitätsprüfung mittels Videoidentifikation unter Vorweisung eines schweizerischen oder ausländischen Reisepasses oder einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte erforderlich.

6Für den Zugang über die elektronische Schnittstelle müssen sich zwei Mitarbeitende der betreffenden Behörde bei der Plattform ePortal des Bundes als Administratoren registrieren. Dazu verwenden sie entweder den Dienst FED-Login des Bundes oder den Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV. Bei der Verwendung des Authentifizierungsdiensts der Schweizer Behörden AGOV ist eine Identitätsprüfung mittels Videoidentifikation unter Vorweisung eines schweizerischen oder ausländischen Reisepasses oder einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte erforderlich. Sobald die Registrierung abgeschlossen ist, kann die Behörde die Schnittstelle anbinden.

7Das EJPD legt die Schnittstellenspezifikation fest.