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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Verordnung

f. gegebenenfalls Vermerke und die Begründungen gemäss Artikel 32 Absatz 3 oder Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b, sowie die Nummer, den Status und das Datum des Vermerks (Art. 38 Abs. 2 Bst. c, d und f);

g. Datum der Eintragung;

h. gegebenenfalls gelöschte Informationen über die betreffende Rechtseinheit;

i. Datum, an dem der Auszug ausgestellt wurde.

Art. 29 Teilauszug

Ein Teilauszug enthält die folgenden Informationen:

a. die aktuell im Transparenzregister eingetragenen Informationen nach Artikel 28 Buchstaben a–e sowie g–i;

b. gegebenenfalls die Anzahl Vermerke.

Art. 30 Bestätigung der Eintragung ins Transparenzregister

Eine Bestätigung der Eintragung enthält die folgenden Informationen:

a. die Tatsache, dass eine Eintragung im Transparenzregister erfolgt ist;

b. die aktuell im Transparenzregister eingetragenen Informationen nach Artikel 28 Buchstaben a–c und g;

c. das Datum, an dem die Bestätigung ausgestellt wurde.

Art. 31 Bestellung von Registerauszügen und Bestätigungen der Eintragung

ins Transparenzregister

Registerauszüge und Bestätigungen der Eintragung ins Transparenzregisterkönnen über die elektronische Plattform oder auf dem Postweg bei der registerführenden Behörde bestellt werden.

8. Abschnitt: Meldung von Unterschieden

Art. 32 Inhalt

1Die Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre (Art. 30 TJPG) oder Behörden (Art. 31 TJPG) muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:

a. das Datum der Meldung;

b. die Urheberin oder den Urheber der Meldung;

c. die Firma oder den Namen, den Sitz und die UID der betroffenen Rechtseinheit sowie, falls bekannt, die wirtschaftlich berechtigte Person, die nicht im Register eingetragen ist;

d. die Registerinformationen, bezüglich derer ein Unterschied gemeldet wird;

e. die Begründung des Unterschieds nach Absatz 3.