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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 1 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und 10 sowie Bst. dbis

1Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:

c. Sie sensibilisiert die Finanzintermediäre sowie die Beraterinnen und Berater für die Problematik der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.

2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

a. nimmt sie Meldungen der folgenden Akteure entgegen und wertet sie aus:

9. der Beraterinnen oder der Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis–3quater GwG,

10. der kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG;

dbis. tauscht sie auf nationaler Ebene die Informationen, die für die Anwendung des GwG und des Embargogesetzes vom 22. März 200240 (EmbG) erforderlich sind, mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) aus;

Art. 2 Sachüberschrift und Bst. d–dquater

Betrifft nur den französischen Text.

Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:

d. den Artikeln 9 Absatz 1bis, 11a Absatz 1 und 15 Absatz 5 GwG von Händlerinnen und Händlern sowie von deren Revisionsunternehmen;

dbis. den Artikeln 9 Absatz 1terund 11a GwG von Beraterinnen und Beratern;

dter. Artikel 9b GwG von Beraterinnen und Beratern;

dquater. Artikel 22b Absatz 2 GwG von kantonalen Aufsichtsbehörden;

Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und b, 1bis

Einleitungsteil und 2–2quater

Inhalt der Meldungen

1Meldungen von Finanzintermediären, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 und 11a GwG sowie 305terAbsatz 2 StGB41 erfolgen, müssen enthalten:

a. den Namen des meldenden Finanzintermediärs und eine Telefonnummer, unter der die zuständige Person direkt erreicht werden kann;

b. die Behörde oder die Organisation gemäss Artikel 12 GwG oder Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200742, welche den Finanzintermediär beaufsichtigt;

1bisMeldungen von Finanzintermediären zum Abbruch der Geschäftsbeziehung, die gestützt auf Artikel 9b Absatz 3 GwG erfolgen, müssen die Informationen und

40 SR 946.231

41 SR 311.0

42 SR 956.1