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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Austausch auch zur Anwendung des EmbG43 möglich. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:

d. der Meldung erstattende Finanzintermediär, die Meldung erstattende Beraterin oder der Meldung erstattende Berater der Aufsicht der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, des Zentralamts oder einer kantonalen Aufsichtsbehörde nach Artikel 22b GwG untersteht;

e. der Meldung erstattende Finanzintermediär, die Meldung erstattende Beraterin oder der Meldung erstattende Berater der Aufsicht einer Aufsichts- oder Selbstregulierungsorganisation untersteht.

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2

Benachrichtigung des Finanzintermediärs, der Beraterin oder des Beraters

1Die Meldestelle informiert den Finanzintermediär, die Beraterin oder den Berater über eine Übermittlung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 23 Absatz 5 GwG.

2Falls die Angelegenheit einer Strafverfolgungsbehörde übertragen worden ist, dürfen dem Finanzintermediär, der Beraterin oder dem Berater ohne deren vorausgehende Einwilligung keine Informationen weitergegeben werden.

Art. 10 Abs. 1 Bst. g und h sowie 2 Einleitungssatz und Bst. a

1Die Meldestelle kann unterrichten:

g. die Beraterinnen und Berater: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe dbiseingeleitet hat;

h. die kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe dquatereingeleitet hat.

2Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär, eine Beraterin oder ein Berater seine oder ihre Sorgfaltspflicht, seine oder ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht oder seine oder ihre Verpflichtungen bezüglich Herausgabe von Informationen nach Artikel 11a GwG verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 oder 29b GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorganisation oder Selbstregulierungsorganisation unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:

a. Name des betroffenen Finanzintermediärs, der betroffenen Beraterin oder des betroffenen Beraters;

Art. 14 Bst. e

Das Informationssystem dient der Meldestelle:

e. in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt, dem Bundesamt für Justiz in seiner Eigenschaft als Behörde, die nach dem Bundesgesetz vom ...44 über die Transparenz

43 SR 946.231

44 SR …