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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Verordnung

d. «niedriges Risiko».

2Für ihre Kontrolltätigkeit legt die Kontrollstelle die Kriterien für die Kategorisierung der Rechtseinheiten nach Risiken fest. Sie berücksichtigt insbesondere:

a. die Rechtsform der Rechtseinheit;

b. den Ort des Sitzes der Rechtseinheit;

c. die Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich berechtigten Personen;

d. die Sitz- oder Wohnsitzadresse der wirtschaftlich berechtigten Personen;

e. die Art der Kontrolle, die von den wirtschaftlich berechtigten Personen ausgeübt wird;

f. das Vorliegen von Treuhandverhältnissen;

g. das Vorliegen von Trusts in der Kontrollkette;

h. die Anzahl Vermerke;

i. die Begründung von Vermerken;

j. wenn bereits ein Vermerk vorliegt: einschlägige Vorstrafen der wirtschaftlich berechtigten Person;

k. das Vorliegen einer Kontrollkette.

3Das Vorliegen eines Vermerks führt mindestens zur Zuordnung in die Risikokategorie «mittleres Risiko».

Art. 41 Vorprüfung und Kontrollverfahren durch die Kontrollstelle

1Bei der Priorisierung der Kontrollen berücksichtigt die Kontrollstelle die Risikokategorie.

2Die Kontrollstelle aktualisiert die Vermerke und die Informationen im Register entsprechend dem Ergebnis der Vorprüfung oder eines allfälligen Kontrollverfahrens.

3Das Recht der Kontrollstelle auf Zugriff auf die in Artikel 36 Absatz 2 TJPG genannten Informationssysteme kann nicht an Dritte, die mit der Durchführung der Vorprüfung von Einträgen oder einzelner Kontrolltätigkeiten beauftragt worden sind, übertragen werden.

Art. 42 Informationssystem der Kontrollstelle

1Die Kontrollstelle verfügt über ein Informationssystem für die Datenanalyse. Dieses System kann Informationen aus dem Transparenzregister, Informationen aus anderen Quellen, wie dem Strafregister, sowie die von den Finanzintermediären oder Behörden im Rahmen der Meldung von Unterschieden übermittelten Informationen enthalten.

2Daten, die im Informationssystem enthalten sind, werden vernichtet, sobald sie nicht mehr gebraucht werden.