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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Behörde auf die Aufforderung nach Artikel 34 Absatz 3 TJPG. Sie trägt den Vermerk ein.
Art. 38 Vermerk
1Die registerführende Behörde ordnet jedem Vermerk eine Nummer zu.
2Erfolgt der Vermerk aufgrund einer Meldung von Unterschieden, so enthält er:
a. Angaben über die Urheberin oder den Urheber der Meldung;
b. das Datum der Meldung;
c. das Datum, an dem der Vermerk erfasst wurde;
d. die Nummer des Vermerks;
e. die Identifikationsnummer der betroffenen Rechtseinheit;
f. den Status des Vermerks sowie das Datum der letzten Statusänderung;
g. die Begründung der Unterschiedsmeldung gemäss Artikel 32 Absatz 3;
h. gegebenenfalls den Hinweis darauf, dass zusätzliche Informationen nach Artikel 32 Absatz 2 vorhanden sind.
3Erfolgt der Vermerk nicht aufgrund einer Meldung von Unterschieden, so enthält er:
a. die Informationen nach Absatz 2 Buchstaben c–f;
b. die Gründe für den Vermerk.
Art. 39 Antrag auf Löschung eines Vermerks
1Die Rechtseinheit oder die wirtschaftlich berechtigte Person kann bei der Kontrollstelle die Löschung eines Vermerks gemäss Artikel 36 Absatz 4 TJPG beantragen.
2Erachtet die Kontrollstelle die eingereichten Beweise als nicht ausreichend, dann kann sie ohne weitere Nachforschung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen über den Löschantrag entscheiden.
3Betrifft ein Vermerk eine Unterschiedsmeldung nach Artikel 33 (Ausnahme), kann die Kontrollstelle den Vermerk auf Antrag oder von Amtes wegen ohne weitere Nachforschung löschen, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Vermerk Informationen zur wirtschaftlich berechtigen Person betrifft.
4Der Antrag auf Löschung des Vermerks kann entweder über die elektronische Plattform oder auf dem Postweg an die Kontrollstelle erfolgen.
Art. 40 Risikokategorien
1Jede Rechtseinheit wird einer der folgenden Risikokategorien zugeordnet:
a. «sehr hohes Risiko»;
b. «hohes Risiko»;
c. «mittleres Risiko»;