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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Verordnung

Art. 25 Zugang der Finanzintermediäre sowie der Beraterinnen und Berater

1Die registerführende Behörde ist für die Prüfung der Zugangsberechtigung eines Finanzintermediärs, einer Beraterin oder eines Beraters zuständig. Sie erteilt den Zugang zum Transparenzregister, sofern er oder sie einer Aufsicht nach Artikel 12 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199716 unterstellt ist.

2Die betreffenden Finanzintermediäre, Beraterinnen oder Berater können wahlweise über die elektronische Plattform oder über eine elektronische Schnittstelle auf das Transparenzregister zugreifen.

3Für den Zugang über die elektronische Plattform muss sich eine mitarbeitende Person des betreffenden Finanzintermediärs, der betreffenden Beraterin oder des betreffenden Beraters als Administrator bei der elektronischen Plattform registrieren. Dazu verwendet sie den Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV. Hierzu ist eine Identitätsprüfung mittels Videoidentifikation unter Vorweisung eines schweizerischen oder ausländischen Reisepasses oder einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte erforderlich.

4Der Administrator kann weitere Mitarbeitende des betreffenden Finanzintermediärs, der betreffenden Beraterin oder des betreffenden Beraters berechtigen, über die elektronische Plattform für den Finanzintermediär, die Beraterin oder den Berater Abfragen im Transparenzregister vorzunehmen und Unterschiedsmeldungen zu erfassen.

5Die berechtigten Mitarbeitenden müssen sich mit dem Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV bei der elektronischen Plattform identifizieren. Hierzu ist eine Identitätsprüfung mittels Videoidentifikation unter Vorweisung eines schweizerischen oder ausländischen Reisepasses oder einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte erforderlich.

6Für den Zugang über die elektronische Schnittstelle müssen sich zwei Mitarbeitende des betreffenden Finanzintermediärs, der betreffenden Beraterin oder des betreffenden Beraters bei der Plattform ePortal des Bundes als Administratoren registrieren. Mindestens eine der mitarbeitenden Personen muss als zeichnungsberechtigte Person des Finanzintermediärs, der Beraterin oder des Beraters im Handelsregister eingetragen sein. Für die Registrierung müssen die Mitarbeitenden den Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV verwenden. Hierzu ist eine Identitätsprüfung mittels Videoidentifikation unter Vorweisung eines schweizerischen oder ausländischen Reisepasses oder einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte erforderlich. Sobald der Registrierungsprozess abgeschlossen ist, kann der Finanzintermediär, die Beraterin oder der Berater die Schnittstelle anbinden.

7Das EJPD legt die Schnittstellenspezifikation fest.

Art. 26 Protokollierung

1Jeder Zugriff auf Informationen im Transparenzregister wird zwecks Nachvollziehbarkeit automatisch von der registerführenden Behörde mit den folgenden Daten protokolliert:

16 SR 955.0