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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

e. Treuhandverhältnisse, unabhängig davon, ob sie formellen oder informellen Charakter haben.

3Die Kontrolle auf andere Weise ist indirekt, wenn sie über eine oder mehrere zwischengeschaltete natürliche oder juristische Personen, Rechtseinheiten, Personengesellschaften oder Trusts ausgeübt wird.

Art. 4 Treuhandverhältnisse

1Als treuhänderisch tätiges Verwaltungsratsmitglied beziehungsweise treuhänderisch tätige Geschäftsführerin oder treuhänderisch tätiger Geschäftsführer gilt, wer die Funktion einer Verwaltungsrätin oder eines Verwaltungsrates beziehungsweise einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers in einer Gesellschaft schweizerischen Privatrechts in ihrem oder seinem Namen und auf fremde Rechnung ausübt.

2Als treuhänderisch tätige Aktionärin oder treuhänderisch tätiger Aktionär beziehungsweise treuhänderisch tätige Gesellschafterin oder treuhänderisch tätiger Gesellschafter gilt, wer in ihrem oder seinem Namen und auf fremde Rechnung die mit einem Gesellschaftsanteil an einer Gesellschaft schweizerischen Privatrechts verbundenen Vermögensrechte ausübt.

Art. 5 Handeln in gemeinsamer Absprache

In gemeinsamer Absprache handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb einer Beteiligung, die Ausübung von Stimmrechten oder eine andere Weise der Kontrolle über die Gesellschaft mit Dritten durch einen Vertrag oder durch andere in organisierter Weise ergriffene Massnahmen abstimmt.

3. Abschnitt: Pflichten der Gesellschaft

Art. 6 Informationen über die Art und den Umfang der Kontrolle

1Die Gesellschaft muss für jede wirtschaftlich berechtigte Person die Informationen beschaffen, ob diese die Kontrolle:

a. allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten ausübt;

b. direkt oder indirekt ausübt;

c. durch eine Beteiligung oder auf andere Weise ausübt.

2Kontrolliert die wirtschaftlich berechtigte Person die Gesellschaft durch eine Beteiligung, so muss die Gesellschaft zudem die Information beschaffen, ob diese Kontrolle auf einer Beteiligung beruht, die:

a. mindestens 25 Prozent und höchstens 50 Prozent beträgt;

b. über 50 Prozent und höchstens 75 Prozent beträgt;

c. über 75 Prozent beträgt.