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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Finanzintermediäre oder Behörden können zusätzliche Informationen, einschliesslich Beilagen und Belege, übermitteln, um die Begründung zu ergänzen (Art. 30 Abs. 3 und 31 Abs. 2 TJPG).
3Die Meldung muss eine oder mehrere der nachfolgenden Begründungen enthalten:
a. Eine oder mehrere wirtschaftlich berechtigte Personen sind nicht eingetragen.
b. Eine oder mehrere Personen sind eingetragen, obwohl sie keine wirtschaftlich berechtigten Personen sind oder die Kriterien als Auskunftsperson gemäss Artikel 12 nicht erfüllen.
c. Die Art der Kontrolle, die von einer oder mehreren wirtschaftlich berechtigten Personen ausgeübt wird, ist nicht korrekt eingetragen.
d. Der Umfang der Kontrolle, die von einer oder mehreren wirtschaftlich berechtigten Personen ausgeübt wird, ist nicht korrekt eingetragen.
e. Die persönlichen Angaben zu einer oder mehreren wirtschaftlich berechtigten Personen oder zu einer Auskunftsperson sind fehlerhaft oder unvollständig.
f. Eine Person wurde subsidiär als wirtschaftlich berechtigte Person gemeldet, obwohl eine oder mehrere wirtschaftlich berechtigte Personen bekannt sind.
g. Die Angaben zur Rechtseinheit sind fehlerhaft oder unvollständig.
4Erfolgt die Meldung durch eine Behörde, so teilt diese dem Transparenzregister im Rahmen einer zusätzlichen Information mit, ob sie relevante Abklärungen getroffen hat und welche Feststellungen sie gemacht hat.
Art. 33 Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung von Unterschieden
Nicht gemeldet werden müssen:
a. die sonstigen oder zusätzlichen Informationen, die Finanzintermediäre über die wirtschaftlich berechtigten Personen von Sitzgesellschaften, Trusts oder Stiftungen gemäss der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei beschafft haben;
b. Unterschiede, die keinen Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit aufkommen lassen, wie Unterschiede betreffend die Schreibweise eines Namens, einen zusätzlichen Vornamen oder einen Allianznamen;
c. Unterschiede in Bezug auf Informationen über Personen, Rechtseinheiten, Personengesellschaften oder Trusts, die Teil der Kontrollkette sind, ausser wenn die Unterschiede Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen betreffend die wirtschaftlich berechtigten Personen erwecken;