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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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d. Die Aktionärin oder der Aktionär ist die einzige wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft.

2Die vereinfachte Art und Weise besteht darin, dass die Gesellschaft in der Meldung die Alleinaktionärin oder den Alleinaktionär als wirtschaftlich berechtigte Person bestätigt. Weitere Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person sind nicht nötig.

Art. 17 Modalitäten des vereinfachten Meldeverfahrens

1Für das vereinfachte Meldeverfahren kann die Rechtseinheit die elektronische Plattform nutzen (Art. 13) oder unter den Voraussetzungen nach Artikel 11 TJPG die Meldung über das Handelsregisteramt vornehmen (Art. 14).

2Erfolgt die Meldung über die elektronische Plattform, fragt diese die Informationen zu den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern oder zum Verwaltungsratsmitglied beim zuständigen Handelsregisteramt ab.

3Der Datenaustausch zwischen der elektronischen Plattform und dem zuständigen Handelsregisteramt erfolgt über eine elektronische Schnittstelle.

4Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt die Schnittstellenspezifikation fest.

5Das zuständige Handelsregisteramt berechnet den Umfang der Beteiligung nach Artikel 6 Absatz 2 anhand der im Handelsregister eingetragenen Informationen.

Art. 18 Änderung von Einträgen im Transparenzregister

1Die Gesellschaft kann Änderungen ihres Eintrags im Transparenzregister über die elektronische Plattform oder unter den Voraussetzungen nach Artikel 11 TJPG über das zuständige Handelsregisteramt melden.

2Erfolgt die Änderung über die elektronische Plattform, so ruft diese als Erfassungshilfe den bestehenden Eintrag aus dem Transparenzregister ab.

3Die Änderung einer Beteiligung muss nur gemeldet werden, wenn sie dazu führt, dass ein Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 2 über- oder unterschritten wird.

4Die Meldepflicht nach Artikel 10 TJPG entfällt für:

a. im Handelsregister vorgenommene Änderungen der Firma;

b. Änderungen in Folge einer bei einem Zivilstandsamt in der Schweiz abgegebenen Erklärung in Bezug auf Name und Vorname nach den Artikeln 30 Absatz 1, 30a, 30b Absatz 2, 119, 160 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB)8, Artikel 8a SchlT ZGB oder Artikel 30a des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20049 (PartG);

c. Namensänderungen nach ausländischem Recht, die schweizerischen Behörden zur Eintragung ins Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS; Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 200310 über das

8SR 210

9 SR 211.231

10 SR 142.51