Vorlage

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage

Verordnung

Gliederungstitel vor Art. 22

3. Abschnitt: Beauftragung eines Revisionsunternehmens

Art. 22

1Die Pflicht der Händlerin oder des Händlers nach Artikel 15 GwG, ein Revisionsunternehmen zu beauftragen, besteht unabhängig von der Pflicht, die Jahres- und gegebenenfalls die Konzernrechnung prüfen zu lassen.

2Handelt es sich bei der Händlerin um eine juristische Person, so obliegt die Pflicht nach Artikel 15 GwG dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan.

Art. 22c Abs. 1

1Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über die einschlägigen GwG-Kenntnisse, die entsprechende Praxis und die erforderliche Weiterbildung (Art. 18a Abs. 2 Bst. c GwG), wenn sie oder er die Voraussetzungen nach Artikel 22b erfüllt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

1Wer bei Inkrafttreten der Änderung vom … eine Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis–3quaterGwG ausübt, muss innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Änderung bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. Artikel 12h Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

2Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … eine Beratungstätigkeit nach Artikel 2 Absätze 3bis–3quaterGwG ausüben, müssen diese Beratungstätigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Änderung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder -organisation mitteilen. Sie dürfen die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterberaten und Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen.

7. Verordnung vom 25. August 200437 über die Meldestelle für Geldwäscherei

Ingress

gestützt auf die Artikel 8a Absatz 5, 23 Absatz 7 und 41 Absatz 1 des

Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199738 (GwG)

sowie auf die Artikel 4 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199439 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG),

37 SR 955.23

38 SR 955.0

39 SR 360