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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten
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Verordnung
b. die UID beziehungsweise eine gleichwertige ausländische Identifikationsnummer der börsenkotierten Gesellschaft;
c. den Sitz der börsenkotierten Gesellschaft;
d. den Ort und Namen der Börse und, wenn vorhanden, das Börsensymbol.
Art. 11 Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person
1Die Gesellschaft übermittelt für jede wirtschaftlich berechtigte Person:
a. die Informationen nach Artikel 9 Absätze 1–3 TJPG;
b. die Informationen nach den Artikeln 6–8;
c. die Informationen zur Identifikation nach Artikel 9.
2Meldet sie nach Artikel 4 Absatz 2 TJPG subsidiär das oberste Mitglied ihres leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person, so muss die Gesellschaft die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a und c sowie dessen Funktion innerhalb der Gesellschaft übermitteln.
3Als oberstes Mitglied des leitenden Organs gilt:
a. bei Rechtseinheiten schweizerischen Rechts:
1. der oder die Vorsitzende der Geschäftsführung, wenn die Rechtseinheit über dieses Organ verfügt;
2. ansonsten die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates oder der Verwaltung;
3. im Falle einer Liquidation die Liquidatorin oder der Liquidator;
4. im Falle einer Nachlassstundung die Sachwalterin oder der Sachwalter;
b. bei Rechtseinheiten ausländischen Rechts: eine mit Buchstabe a Ziffern 1– 4 vergleichbare Funktion.
4Alle Personen, die gemeinsam eine Funktion nach Absatz 3 ausüben, müssen gemeldet werden.
Art. 12 Informationen bei fehlender Identifizierung oder Überprüfung der
wirtschaftlich berechtigten Personen
1Ist es der Gesellschaft nicht gelungen, eine wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder diese anhand der erhaltenen Informationen zu überprüfen (Art. 9 Abs. 3 TJPG), so muss sie melden:
a. die ihr vorliegenden sachdienlichen Informationen, einschliesslich Informationen zu einer allfälligen Kontrollkette sowie zu Aktionärinnen, Aktionären, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, die ihrer Pflicht nach Artikel 13 TJPG nicht nachgekommen sind;
b. den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeiten, die Wohnsitzgemeinde, den Wohnsitzstaat und die Funktion des obersten