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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten
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Verordnung
Gliederungstitel nach Art. 12c
Kapitel 2a Beraterinnen und Berater
Art. 12d Tätigkeit der Beraterinnen und Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis
und 3quaterGwG
Die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater nach Artikel 2 Absätze 3bisund 3quater GwG umfasst jede kausale Tätigkeit, welche einen Beitrag zu einem Rechtsvorgang nach Artikel 2 Absatz 3bisBuchstaben a–e GwG darstellt, ohne welchen der Vorgang nicht umgesetzt würde, einschliesslich der Beratung.
Art. 12e Kauf und Verkauf von Grundstücken
1Unter Artikel 2 Absatz 3bisBuchstabe a GwG fallen der Kauf und Verkauf eines Grundstücks nach Artikel 655 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches33.
2Unter Artikel 2 Absatz 3bisBuchstabe a GwG fallen auch folgende Vorgänge:
a. die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
b. die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
c. die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften;
d. die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197934.
Art. 12f Berufsmässige Beratung
1Die Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
2Nicht massgeblich ist, ob die Beratung als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird.
Art. 12g Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit
1Wer zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis–3terGwG wechselt, muss:
a. unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 3–11 GwG einhalten; und
b. innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen oder seine Beratungstätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde oder -organisation mitteilen.
33 SR 210
34 SR 700