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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Verordnung

c. eine Bestätigung nach Artikel 11 TJPG, dass alle ihre wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen, Gesellschafter oder als Organ der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind und es keine weiteren wirtschaftlich berechtigten Personen gibt;

d. gegebenenfalls welche Informationen eines bestehenden Eintrages im Transparenzregister durch die Meldung geändert werden sollen.

3Die Gesellschaft kann für die Meldung nach Absatz 1 die von der Behörde, die das Transparenzregister führt (registerführende Behörde), zur Verfügung gestellte elektronische Erfassungshilfe verwenden.

4Sofern die Gesellschaft keine Erklärung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c eingereicht hat, erfolgt die Kommunikation der registerführenden Behörde mit der Gesellschaft über die elektronische Plattform.

5Erfolgt die Handelsregistereintragung nicht, wird keine Eintragung in das Transparenzregister vorgenommen. Das Handelsregisteramt informiert die Gesellschaft.

Art. 15 Vereinfachtes Meldeverfahren für Gesellschaften mit beschränkter

Haftung

1Die Gesellschaft kann ihre wirtschaftlich berechtigten Personen auf vereinfachte Art und Weise melden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Sie ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach schweizerischem Recht organisiert.

b. Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind natürliche Personen.

c. Alle wirtschaftlich berechtigten Personen sind gleichzeitig Gesellschafterinnen oder Gesellschafter der GmbH.

d. Die Kontrolle erfolgt mittels Beteiligung am Kapital.

2Die vereinfachte Art und Weise besteht darin, dass die Gesellschaft die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, deren Beteiligung am Kapital mindestens 25 Prozent beträgt, als wirtschaftlich berechtigte Personen bestätigt. Weitere Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person sind nicht nötig.

Art. 16 Vereinfachtes Meldeverfahren für Ein-Personen-

Aktiengesellschaften

1Die Gesellschaft kann ihre wirtschaftlich berechtigten Personen auf vereinfachte Art und Weise melden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Sie ist als Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht organisiert.

b. Sie hat nur eine Aktionärin oder einen Aktionär, die beziehungsweise der eine natürliche Person ist.

c. Die Aktionärin oder der Aktionär ist im Handelsregister als einziges Verwaltungsratsmitglied der betreffenden Gesellschaft eingetragen.