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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten
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Verordnung
d. sonstige Rechtseinheiten: Other entities.
3Liegen keine Länderberichte des Global Forum vor, so können Berichte anderer intergouvernementaler Gremien oder nationaler Stellen verwendet werden, wenn sie von vergleichbarer Qualität wie die Länderberichte sind.
2. Abschnitt: Wirtschaftlich berechtigte Person
Art. 2 Kontrolle durch Beteiligung
1Eine natürliche Person kontrolliert eine Gesellschaft dann durch Beteiligung, wenn sie letztendlich direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligt ist.
2Die Beteiligung ist indirekt gehalten, wenn sie über eine oder mehrere zwischengeschaltete natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften oder Trusts gehalten wird.
3Eine indirekte Beteiligung ermöglicht der wirtschaftlich berechtigten Person die Kontrolle über eine Gesellschaft, wenn sie mindestens 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer oder mehrerer Zwischengesellschaften umfasst, die selbst direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Gesellschaft halten.
Art. 3 Kontrolle auf andere Weise
1Eine natürliche Person kontrolliert eine Gesellschaft dann auf andere Weise, wenn sie, direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, namentlich über das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit verfügt:
a. mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder oder vergleichbaren Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gesellschaft zu ernennen oder abzuberufen;
b. ein Veto gegen die Entscheidungen der Gesellschaft einzulegen; oder
c. Entscheidungen zu erwirken, die Gewinnausschüttungen der Gesellschaft bewirken.
2Die Kontrolle auf andere Weise umfasst zudem jede andere Art der Ausübung eines massgeblichen Einflusses innerhalb der Gesellschaft; je nach Eigenschaften der Gesellschaft und den Umständen kann dieser Einfluss namentlich durch die folgenden Mittel ausgeübt werden:
a. formelle oder informelle Vereinbarungen mit Aktionärinnen, Aktionären, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern oder Vereinbarungen mit gleichwertigen Auswirkungen;
b. Schuldinstrumente, wie Wandelanleihen oder partiarische Darlehen;
c. Statuten oder gleichwertige Dokumente der Gesellschaft;
d. Verbindungen zwischen Familienmitgliedern; oder