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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten
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Verordnung
3Kontrollieren mehrere Personen in gemeinsamer Absprache die Gesellschaft, so legt diese den Kontrollanteil fest, der von allen gemeinsam gehalten wird, und nicht die individuellen Anteile jeder einzelnen beteiligten Person.
Art. 7 Informationen über die Kontrollkette
1Die Gesellschaft muss Informationen über die Kontrollkette beschaffen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Es gibt zwischen den wirtschaftlich berechtigten Personen und der von ihnen kontrollierten Gesellschaft entweder einen Trust oder mindestens zwei zwischengeschaltete Personen, Rechtseinheiten oder Personengesellschaften.
b. Es gibt ein Treuhandverhältnis in der Kontrollkette.
c. Gegen mindestens eine ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen wurden Massnahmen zur Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Embargogesetzes vom 22. März 20023 erlassen.
2In Zusammenhang mit der Kontrollkette muss die Gesellschaft die folgenden Informationen über die natürlichen Personen, Rechtseinheiten, Personengesellschaften oder Trusts, die Teil der Kontrollkette sind, beschaffen:
a. bei natürlichen Personen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Ort und Postleitzahl des Wohnsitzes sowie Wohnsitzstaat;
b. bei Rechtseinheiten und Personengesellschaften schweizerischen Rechts:
1. wenn vorhanden, die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20104 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und Firma oder Name;
2. wenn keine UID vorhanden ist: Firma oder Name, Rechtsform sowie Ort und Postleitzahl des Sitzes;
c. bei Rechtseinheiten und Personengesellschaften ausländischen Rechts: Firma oder Name, Rechtsform sowie Ort, Postleitzahl und Land des Sitzes und, wenn vorhanden, die UID oder eine gleichwertige ausländische Identifikationsnummer;
d. bei Trusts: Name, Ort, Postleitzahl und Land des Sitzes und, wenn vorhanden, die UID beziehungsweise eine gleichwertige ausländische Identifikationsnummer sowie die Rolle der Parteien in diesem Trust in Anwendung von Artikel 15 TJPG;
e. bei natürlichen Personen, Rechtseinheiten und Personengesellschaften, die treuhänderisch tätig sind: nebst den Informationen nach Buchstaben a–c