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Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 33 Seiten

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Verordnung

d. Unterschiede, die darauf beruhen, dass eine Eintragung noch nicht vorgenommen oder der Eintrag noch nicht aktualisiert wurde, sofern die diesbezügliche Frist noch nicht verstrichen ist.

Art. 34 Meldung von Unterschieden durch Rechtseinheiten

Das Verfahren zur Meldung von Änderungen (Art. 10 TJPG) ist sinngemäss anwendbar.

9. Abschnitt: Prüfung, Kontrolle und Vollzug

Art. 35 Technische Anforderungen an die Datenübermittlung

Das EJDP regelt die technischen Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an das Transparenzregister, insbesondere an das Format und die Übermittlungsweise.

Art. 36 Eintragungsverfahren und Prüfung durch die registerführende

Behörde

1Die registerführende Behörde überprüft anhand des Handelsregisters, der zentralen Datenbank Rechtseinheiten (Art. 928b OR17) und des UID-Registers (Art. 6 UIDG18) die Richtigkeit der Informationen betreffend die Rechtseinheiten schweizerischen Rechts, die im Transparenzregister eingetragen werden.

2Zur Identifizierung der Personen verwendet die registerführende Behörde systematisch die AHV-Nummer. Hierzu nutzt sie die zentrale Datenbank Personen (Art. 928b OR). Sie gleicht die gemeldeten Informationen zu den natürlichen Personen mit den Informationen in der zentralen Datenbank Personen ab. Ist die zu identifizierende Person nicht in der zentralen Datenbank Personen eingetragen, erfasst sie die Person in der zentralen Daten Personen. Die registerführende Behörde erfasst dabei keine Funktionen (wirtschaftlich berechtigte Person oder Auskunftsperson).

3Sie kann bei der zentralen Ausgleichsstelle eine AHV-Nummer für gemeldete natürliche Personen beantragen, wenn diese über keine solche verfügen. Sobald die gemeldeten Personenangaben überprüft werden konnten und die AHV-Nummer zugeteilt wurde, muss die Kopie des schweizerischen oder ausländischen Reisepasses, der schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte oder des schweizerischen Ausländerausweises (Art. 11 Abs. 1 Bst. c und Art. 12 Abs. 1 Bst. c), mithilfe derer die AHV-Nummer beantragt wurde, vernichtet werden.

Art. 37 Verzicht auf eine Aufforderung

Hat die Rechtseinheit mitgeteilt, dass es ihr nicht gelungen ist, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren, ihre Identität zu überprüfen oder ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person zu überprüfen, so verzichtet die registerführende

17 SR 220

18 SR 431.03