Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten
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Übereinkommen im Allgemeinen als promotionell in dem Sinne betrachtet wird, als sie die Staaten zu einer nachhaltigen und systematischen Politik aufrufen84. Unter Vorbehalt einiger sehr spezifischer Bestimmungen, die einen «self-executing»-Charakter aufweisen können, sind sie darauf ausgelegt, auf dem Weg der nationalen Gesetzgebung umgesetzt zu werden85. Gemäss diesen Ansichten wäre es demnach für Private illusorisch, die Schweizer Gerichte mit Berufung auf die Bestimmungen der ILO-Übereinkommen anzurufen86.
Es obliegt indes den Gerichten (insbesondere dem Bundesgericht), die nicht an die vom Bundesrat geäusserten Ansichten (oder an ie Doktrin) gebunden sind87, diese Frage in concreto anlässlich der ihnen vorgelegten Streitfälle zu beurteilen. Grundsätzlich ist die schweizerische Rechtsprechung eher zurückhaltend, wenn darum geht, die direkte Anwendbarkeit einer ILO-Norm zuzulassen88. Diese restriktive Auslegung war auch bereits Gegenstand der Kritik seitens der Lehre, insbesondere im Zusammenhang mit den ILO- Kernübereinkommen89. Allerdings zeigte sich das Bundesgericht bereits verschiedentlich offener für die Zulassung der direkten Anwendbarkeit der ILO-Übereinkommen90. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sei hierzu auf einige Beispiele von Bundesgerichtsentscheiden samt deren topische Erwägungen verwiesen, um die Vorgehensweise und die gewählte Argumentationsweise darzustellen. Dabei unterscheiden wir zwischen Entscheiden, bei denen das höchste Gericht den «self-executing»-Charakter von ILO-Normen ablehnt (Unterabschnitt 1), zulässt (Unterabschnitt 2) oder offenlässt (Unterabschnitt 3).
1. Ablehnung der direkten Anwendbarkeit
In mehreren Entscheiden hat das Bundesgericht es abgelehnt, die direkte Anwendbarkeit eines ILO-Übereinkommens in seiner Gesamtheit oder in Bezug auf einzelne Bestimmungen zu bestätigen. Manchmal wählt das Bundesgericht dabei ein Vorgehen in zwei Stufen, indem es zunächst das Übereinkommen als Ganzes und anschliessend die einzelnen, von einer der Parteien angerufenen Bestimmungen erörtert91. Die diesbezüglich wichtigsten Entscheide betreffen ILO-Kernübereinkommen, konkret die Übereinkommen Nr. 98, 100 und 111.
Ullin Streiff, Adrian von Kaenel und Roger Rudolph, Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 10; Rémy Wyler, Boris Heinzer und Aurélien Witzig (Fn. 51), S. 11.
84 Aurélien Witzig, Droit du travail, Genf/Zürich/Basel 2018, N 296.
85 Valérie Berset Bircher und Anne Meier (Fn. 79), S. 596; Walter Kälin und Jörg Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Basel 2019, N 2.46; Nicolas Valticos (Fn. 16), N 745.
86 Jean-Philippe Dunand, Pascal Mahon et al., Studie über den Schutz der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter – Studie auf Anfrage und im Auftrag des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO) und des Bundeamtes für Justiz (BJ), Bern 2015, N 195.
87 Vgl. Christine Kaufmann und Christoph Good (Fn. 37), S. 650, Fn. 11; Nesa Zimmermann (Fn. 63), S. 215.
88 Vgl. Jean-Philippe Dunand und Aurélien Witzig (Fn. 16), S. 168 ff; Pascal Mahon (Fn. 59), S. 378 f.
89 Vgl. Christine Kaufmann und Christoph Good (Fn. 37), S. 647 ff.
90 Vgl. Jean-Philippe Dunand und Aurélien Witzig (Fn. 16), S. 195 ff.
91 Vgl. BGE 106 Ib 182; BGE 111 V 201; BG 4C.422/2004, E. 3.2.1, nicht publizierte Erwägung des BGE 132 III 122.