Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten
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Eigenheiten jedes einzelnen Landes in Einklang zu bringen31. Mehrere Übereinkommen sehen denn auch vor, dass sie nicht nur mittels einer nationalen Gesetzgebung umzusetzen sind, sondern dass dazu auch andere Mittel geeignet sein können, wie etwa Gesamtarbeitsverträge, Systeme der Lohnvereinbarung oder auch andere Instrumente32. Schliesslich garantieren die Übereinkommen Mindestschutzregeln, welche durch die betreffenden Staaten eingehalten werden müssen33. In keinem Fall darf die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied so ausgelegt werden, als würde dadurch irgendein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dem Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehen sind (Art. 19 Abs. 8 ILO-Verfassung). Wenn die ILO-Übereinkommen Mindestnormen festlegen, so wird anerkannt, dass die ratifizierenden Staaten keine Möglichkeit haben, Vorbehalte anzubringen, die es ihnen erlauben würden, das Schutzniveau zu senken34. Die ILO greift lieber auf sogenannte Flexibilitätsklauseln zurück, welche den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Umsetzung des Übereinkommens einräumen35. Diese Flexibilität bezieht sich beispielsweise auf die Vollzugsmethoden oder beinhaltet die Möglichkeit, ein Instrument anders als auf Gesetzes- oder Regulierungsebene umzusetzen, etwa durch einen Gesamtarbeitsvertrag36.
Die ILO-Übereinkommen sind gemäss den Artikeln 31 bis 33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (1969) auszulegen37. Laut einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (Art. 3, Abs. 1). Die vorbereitenden Arbeiten und andere ergänzende Interpretationsmethoden spielen eine sekundäre und subsidiäre Rolle (Art. 32)38.
B. Begriff der direkt anwendbaren Norm
In einer umfangreichen Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Kriterien festgelegt, anhand derer bestimmt werden kann, ob eine in einem durch die Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Vertrag enthaltene Rechtsnorm innerhalb des schweizerischen Rechtssystem direkt anwendbar ist oder nicht. Dabei ist zwischen den allgemeinen Grundsätzen (Unterabschnitt 1) und den Spezialfällen (Unterabschnitt 2) zu unterscheiden.
31 Jean-Michel Servais (Fn. 16), N 252.
32 Nicolas Valticos (Fn. 16), N 732.
33 Jean-Michel Servais (Fn. 16), N 252.
34 Jean-Philippe Dunand und Aurélien Witzig (Fn. 16), S. 37.
35 Nicolas Valticos (Fn. 16), N 278.
36 Nicolas Valticos (Fn. 16), N 280.
37 Siehe BG 4C.422/2004, E. 3.1.2, nicht publizierte Erwägungen des BGE 132 III 122, sowie Christine Kaufmann und Christoph Good, Die Anwendbarkeit von ILO-Recht vor Schweizer Gerichten: Potential und Grenzen, in: AJP/PJA 2016, S. 651. Das Wiener Übereinkommen trat für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft (SR 0.111).
38 Vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Direktion für Völkerrecht (DV), Praxisleitfaden Völkerrechtliche Verträge, Bern 2023, NN 194-196.