Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten
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Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (1949)92
In einem Entscheid von 2005 bezüglich der Auslegung des ILO-Übereinkommens Nr. 98 wandte das Bundesgericht sein zweistufiges Vorgehen an. Es befasste sich somit in einem ersten Schritt mit der Frage der direkten Anwendbarkeit des Übereinkommens als Ganzes:
« Es ist unmittelbar ersichtlich, dass dieses Übereinkommen lediglich Leitlinien bestimmt, anhand derer jeder Mitgliedstaat einen institutionellen Rahmen für die Sozialpartnerschaft innerhalb seiner Landesgrenzen einrichten soll. Art. 3 des genannten Übereinkommens fordert ausserdem explizit, dass, soweit erforderlich, den Landesverhältnissen angepasste Einrichtungen zu schaffen seien, um den Schutz des Vereinigungsrechtes im Sinne der Art. 1 und 2 des Übereinkommens zu gewährleisten. Und Art. 4 fordert, dass den Landesverhältnissen angepasste Massnahmen zur Begünstigung des Abschlusses von Gesamtarbeitsverträgen zu treffen seien. Man sieht also, dass das fragliche Übereinkommen nicht direkt anwendbar ist (vgl. zudem Susanne Kuster Zürcher, Streik und Aussperrung – Vom Verbot zum Recht, Dissertation Zürich 2004, S. 152 in fine)»93.
In einem zweiten Schritt erörterte das Bundesgericht sodann die Frage der direkten Anwendbarkeit von Art. 2 des ILO-Übereinkommens Nr. 98, wonach den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in Bezug auf ihre Bildung, Tätigkeit und Verwaltung ein gebührender Schutz gegen jede Einmischung von der anderen Seite zu gewähren sei, sowohl seitens der Organisationen wie auch ihrer Vertreter oder Mitglieder (Abs. 1). Als Einmischung im Sinne dieses Artikels gelten Handlungen, die darauf gerichtet sind, von einem Arbeitgeber oder von einer Organisation von Arbeitgebern abhängige Organisationen von Arbeitnehmern ins Leben zu rufen oder Organisationen von Arbeitnehmern durch Geldmittel oder auf sonstige Weise zu unterstützen, um sie unter den Einfluss eines Arbeitgebers oder einer Organisation von Arbeitgebern zu bringen (Abs. 2):
«Dass diese Norm in der vorliegenden Form hinreichend bestimmt formuliert ist, um als Grundlage eines gerichtlichen Entscheids dienen zu können, scheint ausgeschlossen. Die erste Ziffer legt lediglich den Grundsatz zur Einrichtung eines Schutzes der Sozialpartner vor gegenseitiger Einmischung fest, während die zweite Ziffer nur den – nicht einmal abschliessenden, wie sich aus der Formulierung «oder auf sonstige Weise» ergibt – Katalog der darunterfallenden Handlungen beschreibt. Dazu kommt, dass selbst die Aufsichtsorgane der ILO die Ansicht vertreten, dass die Regierungen besondere Massnahmen, vor allem auf dem Wege der Gesetzgebung, zu ergreifen hätten, sofern der Schutz ungenügend ist oder in der Praxis Einmischungen vorkommen. Daraus folgt, dass Art.
92 Für die Schweiz am 17. August 2000 in Kraft getreten, SR 0.822.719.9.
93 BG 4C.422/2004, E. 3.2.2.1, nicht publizierte Erwägung des BGE 132 III 122. Französischer Ursprungstext: «Il appert d’emblée que ce traité n’énonce que des lignes directrices afin que chaque Etat contractant donne un cadre institutionnel au dialogue social à l’intérieur de ses frontières. L’art. 3 de ladite Convention dispose d'ailleurs clairement que des organismes appropriés aux conditions nationales doivent, si nécessaire, être institués pour assurer le respect du droit d'organisation défini aux art. 1 et 2 du traité. Et l’art. 4 de prescrire que des mesures adaptées aux circonstances nationales devront être prises en vue de promouvoir la négociation collective. On voit donc que la Convention en cause n’est pas directement applicable (cf. également Susanne Kuster Zürcher, Streik und Aussperrung – Vom Verbot zum Recht, thèse Zurich 2004, p. 152 in fine)».