Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten

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Aussensicht der Fragestellung und um eine unabhängige Expertenmeinung einzuholen, hat die Bundesverwaltung das Verfassen des Berichts dem Centre d’étude des relations de travail (CERT) der Universität Neuenburg im Rahmen des oben dargelegten Mandats übertragen.

II. Direkte oder nicht direkte Anwendbarkeit der ILO-Normen in der Schweiz im Allgemeinen

Die direkte Anwendbarkeit lässt sich definieren als Eigenschaft einer internationalen Rechtsnorm, aus sich selbst heraus – also ohne Voraussetzung einer internen Vollzugsmassnahme – für Private Rechte und Pflichten zu begründen, auf die sie sich berufen können oder denen sie gegenüber den Behörden des Staates, in der diese Norm Geltung hat, verpflichtet sind9. Als direkt anwendbar (justiziabel oder «self-executing») gelten Normen, die genügend konkret und bestimmt sind, dass natürliche oder juristische Personen daraus direkt Rechte und Pflichten ableiten und vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden geltend machen oder einklagen können10. Als nicht direkt anwendbar (nicht justiziabel, «non-self-executing» oder «non-self-executory» oder einfach «indirekt anwendbar» gemäss der Bezeichnung des SECO-Mandats) gelten dagegen Normen programmatischer Natur oder Bestimmungen, welche sich an den Staat als Ganzes richten. Sie müssen vom innerstaatlichen Gesetzgeber noch konkretisiert werden, bevor sie für Private Rechte und Pflichten begründen11.

Die Versammlungen, welche internationale Abkommen beschliessen, äussern sich nicht über den direkt oder indirekt anwendbaren Charakter ihrer Bestimmungen in den später ratifizierenden Ländern12. Es obliegt deshalb jedem einzelnen Staat (grundsätzlich frei) zu definieren, welche Bestimmungen eines internationalen Abkommens im Rahmen seiner internen Rechtsordnung als direkt anwendbar anzusehen sind13. Diese Einschätzung kann je nach Land stark unterschiedlich ausfallen14. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage der direkten oder nicht direkten Anwendbarkeit einer internationalen Rechtsnorm nur in Ländern mit einer monistischen Auffassung des Verhältnisses zwischen Landesrecht und Völkerrecht stellt. In den «dualistischen» Ländern müssen alle internationalen Rechtsnormen vom nationalen Gesetzgeber aufgenommen und konkretisiert werden und sind somit nicht direkt anwendbar15.

Nach einer kurzen Vorstellung der ILO-Instrumente (Abschnitt A) wird in diesem Kapitel auf die in der schweizerischen Rechtsordnung geltende Auffassung der «direkt

9 Giorgio Malinverni, Michel Hottelier, Maya Hertig Randall und Alexandre Flückiger, Droit constitutionnel suisse, Band I, L’Etat, Bern 2021, N 1383.

10 Schweizerischer Bundesrat, Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, Bericht vom 5. März 2010, in: BBl 2010 2263, Kap. 5.3.

11 Schweizerischer Bundesrat, Bericht vom 5. März 2010 (Fn. 10), Kap. 5.3.

12 Centre international de formation de l’OIT, sous la direction de Xavier Beaudonnet, Manuel de formation pour juges, juristes et professeurs de droit, Turin 2009, S. 22.

13 Giorgio Malinverni, Michel Hottelier, Maya Hertig Randall und Alexandre Flückiger (Fn. 9), N 1385.

14 Centre international de formation de l’OIT, sous la direction de Xavier Beaudonnet (Fn. 12), S. 20.

15 Pascal Mahon, Droit constitutionnel, Band I, Basel 2014, N 238.