Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten
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sind, die "Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf" zu fördern, um jegliche Diskriminierung auf diesem Gebiet auszuschalten. Art. 3 der Übereinkunft nennt verschiedene Massnahmen, welche die Vertragsstaaten im Rahmen der Durchführung des in Art. 2 genannten Programms zu ergreifen haben. Diesen Bestimmungen fehlt die notwendige Bestimmtheit, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden. Sie enthalten vielmehr Leitgedanken eines Programms, zu dessen Durchführung sich die Vertragsstaaten verpflichtet haben, und wenden sich daher an die Gesetzgeber. Die notwendige Bestimmtheit des Übereinkommens Nr. 111 fehlt auch im Bereich des im vorliegenden Fall betroffenen öffentlichen Arbeitsverhältnisses, denn auch in Bezug auf die "Beschäftigungen", die der "unmittelbaren Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen", haben sich die Vertragsstaaten nur verpflichtet, die in Art. 2 umschriebene "Politik" zu verfolgen (Art. 3 lit. d). Bei dieser Rechtslage muss das Übereinkommen Nr. 111 als nicht unmittelbar anwendbar, d.h. als nicht self-executing betrachtet werden. Das Bundesgericht hat im Übrigen auch in einem ähnlichen Fall, nämlich in Bezug auf das Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit festgestellt, die Bestimmungen dieses Staatsvertrages seien nicht unmittelbar anwendbar (BGE 103 Ia 524)»101.
Übereinkommen Nr. 154 über die Förderung von Kollektivverhandlungen (1981)102
Laut dem Bundesgericht enthält auch das Übereinkommen Nr. 154 keine direkt anwendbaren Bestimmungen:
«In seiner Gesamtheit betrachtet, skizziert dieses Übereinkommen lediglich die Grundausrichtungen eines Programms, dessen Ausführung den Staaten obliegt, die es ratifiziert haben (vgl. BBl 1983 I S. 33 in medio). Es ist in dieser Hinsicht entscheidend, dass Art. 4 des Übereinkommens seinerseits verschiedene Methoden beschreibt, welche seine Umsetzung ermöglichen sollten, namentlich Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder andere, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Wege, und bei deren Absenz die innerstaatliche Gesetzgebung. Dies ist ein augenfälliger Hinweis darauf, dass das ILO-Übereinkommen Nr. 154 in jedem Mitgliedstaat selbst durch spezifische Mittel konkretisiert werden muss, seien dies nun Sozialpartner, Justiz, staatliche oder privatrechtliche Organe oder auch der Gesetzgeber. Es ist evident, dass ein derartiges Übereinkommen keine direkt anwendbaren Bestimmungen enthalten dürfte, welche Private geltend machen könnten»103.
101 BGE 106 IB 182, E. 3.
102 Für die Schweiz am 16. November 1984 in Kraft getreten, SR 0.822.725.4.
103 BG 4C.422/2004, E. 3.2.3.1, nicht publizierte Erwägung des BGE 132 III 122. Französischer Originaltext: «Cette Convention, considérée dans son ensemble, ne brosse que les orientations générales d’un programme dont l’exécution incombe aux Etats qui l’ont ratifiée (cf. FF 1983 I p. 33 in medio). Il est à cet égard déterminant que l’art. 4 du traité décrit lui-même les diverses méthodes devant permettre son application, à savoir les conventions collectives, les sentences arbitrales ou toute autre voie conforme à la pratique nationale, à leur défaut la législation nationale. Cela démontre avec éclat que la Convention OIT n° 154 a besoin d’être concrétisée dans chaque Etat contractant par des outils spécifiques, que cela soit le fait des partenaires sociaux, des organes judiciaires, étatique ou privé, ou du législateur. Il apparaît manifestement qu’une telle Convention n’est pas susceptible de contenir des dispositions directement applicables dont pourraient se prévaloir les particuliers».