Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten
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anwendbaren Norm» eingegangen (Abschnitt B). Anschliessend wird untersucht, wie dies in Bezug auf die ILO-Übereinkommen konkretisiert worden ist (Abschnitt C).
A. Die ILO-Instrumente, insbesondere die internationalen Arbeitsübereinkom-
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Die ILO hat als Organisation seit ihrer Gründung internationale Arbeitsnormen erlassen. Im Laufe der Zeit hat sich der Bereich des internationalen Arbeitsrechts stetig erweitert. Die Organe der ILO haben zahlreiche Instrumente verschiedenster Art und mit unterschiedlicher Reichweite erlassen: Verfassung, Übereinkommen, Empfehlungen, Erklärungen, Entschliessungen, Weisungen usw.16. Wir beschränken uns hier auf die Instrumente der Übereinkommen, die einer Ratifizierung unterstellt und darauf ausgelegt sind, den sie ratifizierenden Staaten Verpflichtungen aufzuerlegen17. Tatsächlich scheinen nur Übereinkommen direkt anwendbare Normen enthalten zu können.
In Anbetracht der spezifischen Eigenschaften ihres Beschlusses werden die ILO-Übereinkommen beschrieben als «internationale Rechtstexte, die von einer Art internationalem Arbeitsparlament, bestehend aus Delegierten von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, verabschiedet werden»18, oder auch als «tripartite völkerrechtliche Gesamtarbeitsverträge»19. Die Internationale Arbeitskonferenz hat gemäss dem heutigen Stand 191 Übereinkommen verabschiedet, wovon 10 Übereinkommen (plus ein Protokoll) als «Kernübereinkommen» gelten. Die Schweiz hat rund 60 dieser Übereinkommen ratifiziert (wovon noch rund 50 in Kraft sind), darunter 8 (und das Protokoll) der 10 Kernübereinkommen20.
Die ILO teilt die 191 Übereinkommen je nach deren Inhalten in drei Gruppen ein21. Die erste Gruppe umfasst die sogenannten Kernübereinkommen, welche die grundlegenden Arbeitsrechte regeln. Die zweite Gruppe besteht aus den sogenannten Governance-Übereinkommen, welche sich insbesondere auf die Beschäftigungspolitik und die Arbeitsinspektion beziehen. Die dritte Gruppe schliesslich sind die sogenannten «technischen» Übereinkommen, welche alle anderen Übereinkommen beinhaltet. Das Übereinkommen Nr. 190 gehört zu dieser dritten Kategorie.
Die Übereinkommen lassen sich auch anhand des mehr oder weniger prioritären Charakters der Bestimmungen oder der Art der Verpflichtungen, die sie enthalten, einteilen22.
16 Für eine Beschreibung der unterschiedlichen Instrumente vgl. Jean-Philippe Dunand und Aurélien Witzig, La Suisse et l’Organisation internationale du travail (OIT) – Fondamentaux et portée pratique, Basel 2022, S. 26 ff; Jean-Michel Servais, Droit international du travail, Brüssel 2015, S. 48 ff; Nicolas Valticos, Droit international du travail, Paris 1983, NN 159 ff.
17 Jean-Philippe Dunand und Aurélien Witzig (Fn. 16), S. 33.
18 Jean-Michel Servais (Fn. 16), N 171. Französischer Originaltext: «des textes législatifs internationaux, votés par une sorte de parlement international du travail, où siègent des délégués patronaux et syndicaux».
19 Jean-Michel Servais (Fn. 16), N 172. Französischer Originaltext: «pactes conventionnels tripartites de droit international public».
20 Vgl.Thomas Geiser, Roland Müller und Kurt Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, Bern 2024, N 2a. Die Übereinkommen und der Stand der Ratifikationen ist auf der Webseite NORMLEX einsehbar: https://normlex.ilo.org/dyn/normlex/fr/.
21 Vgl. www.normlex.ilo.org/dyn/normlex/fr > Instruments > Conventions. Zu dieser Klassifikation siehe: Jean-Philippe Dunand und Aurélien Witzig (Fn. 16), S. 42 f.
22 Jean-Michel Servais (Fn. 16), N 115 und 1189 ff.