Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten
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und Bundesrat im Gesamtzusammenhang sowie im Lichte von Gegenstand und Zweck des Vertrags betrachtet unbedingt und eindeutig genug formuliert sein, um eine direkte Wirkung erzeugen und in einem konkreten Fall angewendet werden beziehungsweise die Grundlage für eine Entscheidung darstellen zu können»54.
Demgegenüber gelten als nicht direkt anwendbar Bestimmungen, die ein Programm formulieren, an den Gesetzgeber (d.h. nicht an die administrativen oder gerichtlichen Behörden) gerichtete Leitlinien festlegen, die Grundzüge einer Reglementierung skizzieren oder dem Vertragsstaat einen beträchtlichen Ermessensspielraum einräumen55. Solche Bestimmungen übertragen nicht direkt Rechte und Pflichten an Private, sondern richten sich an den Staat (programmatische Normen). Wenn sie nicht «self-executing» sind, werden Bestimmungen eines Abkommens innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung nur dann anwendbar, wenn sie durch ein internes Gesetz konkretisiert und präzisiert worden sind56. Sie sind damit für die Vollzugsbehörden sowie die Bürgerinnen und Bürger erst durch die nationale Gesetzgebung bindend57.
Zusammenfassend muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine völkerrechtliche Norm, um innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung direkt anwendbar zu sein (prinzipiell kumulative Kriterien)58:
- die rechtliche Lage von Privaten regeln;
- einen unbedingten Charakter aufweisen, bestimmt und eindeutig genug formuliert sein, um in einem konkreten Fall als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung dienen zu können;
- an die (administrativen und gerichtlichen) Vollzugsbehörden und nicht an die rechtsprechenden Organe gerichtet sein;
- den Behörden keinen grossen Ermessensspielraum einräumen.
Im Allgemeinen legt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung an den Tag, wenn es darum geht, die direkte Anwendbarkeit gewisser Abkommen oder einzelner völkerrechtlicher Bestimmungen zu bestätigen, insbesondere wenn sie wirtschaftliche oder soziale Rechte betreffen59. Wie zu sehen sein wird, gilt dies auch für die ILO-Übereinkommen.
Rang des internationalen Rechts
Die Schweiz kennt ein monistisches System mit Vorrang des Völkerrechts als einer der Grundpfeiler für die Gültigkeit des nationalen Rechts. Das Bundesgericht hat damit den Vorrang des internationalen Vertragsrechts über das innerstaatliche Recht verankert60. In
54 Bundesrat, Bericht vom 5. März 2010 (Fn. 10), Kap. 8.3. Vgl. BG 4C.422/2004, E. 3.1.2, nicht publizierte Erwägung des BGE 132 III 122.
55 BGE 112 Ib 183, E. 2a; BGE 119 V 171, E. 4b; BGE 126 I 240, E. 2b; BG 4C.422/2004, E. 3.1.2, nicht publizierte Erwägung des BGE 132 III 122.
56 Giorgio Malinverni, Michel Hottelier, Maya Hertig Randall und Alexandre Flückiger (Fn. 9), N 1384.
57 BGE 111 V 201, E. 2b.
58 Vl. Jean-Philippe Dunand und Aurélien Witzig (Fn. 16), F. 157; Christine Kaufmann und Christoph Good (Fn. 37), S.
647 und 651; Giorgio Malinverni, Michel Hottelier, Maya Hertig Randall und Alexandre Flückiger (Fn. 9), N 1385.
59 Vgl.. Jean-Philippe Dunand und Aurélien Witzig (Fn. 16), S. 158 ff; Pascal Mahon, La protection contre les licenciements antisyndicaux abusifs selon l’OIT et la CEDH – Vers un changement de paradigme en droit suisse?, in: AJP/PJA 3/2019, S. 378 f.
60 Vgl. BGE 109 Ib 173; BGE 141 II 436, E. 4.1; BGE 144 I 126; BGE 146 V 87.