Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten
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finanziert werden, und im Hinblick auf die Übergangsfonds können besondere Bestimmungen für Nichtstaatsangehörige und für ausserhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats geborene Staatsangehörige festgelegt werden. Im konkreten Fall kann die Frage der direkten Anwendbarkeit von Artikel 68 offenbleiben […]»113.
III. Beurteilung der direkten oder indirekten Anwendbarkeit der Artikel 1 bis 12 des ILO-Übereinkommens Nr. 190 im Detail
Die Artikel 1 bis 12 des ILO-Übereinkommens Nr. 190 sind in sieben Kapitel gemäss der folgenden Struktur aufgeteilt:
- I. Begriffsbestimmungen (Art. 1);
- II. Geltungsbereich (Art. 2 und 3);
- III. Zentrale Grundsätze (Art. 4 bis 6);
- IV. Schutz und Prävention (Art. 7 bis 9);
- V. Durchsetzung und Abhilfemassnahmen (Art. 10);
- VI. Leitlinien, Schulungen und Sensibilisierung (Art. 11);
- VII. Durchführungsmethoden (Art. 12).
In seiner Botschaft vom 18. Mai 2022 zur Genehmigung des Übereinkommens Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt verfasste der Bundesrat einen eingehenden Kommentar zu den Bestimmungen des ILO-Übereinkommens Nr. 190 und kam zum Schluss, dass diese mit der bestehenden Gesetzgebung in der Schweiz vereinbar sei114. Er äusserte sich indes nicht zur Frage der direkten oder indirekten Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Übereinkommens. Zudem scheint sich auch die Lehre bislang nicht damit auseinandergesetzt zu haben. Auf jeden Fall obliegt es der Rechtsprechung, diese Frage zu beantworten.
Es sei daran erinnert, dass das Bundesgericht gemäss seiner – erwähnten und eingehend erörterten – etablierten Rechtsprechung die Kriterien für eine direkte Anwendbarkeit einer völkerrechtlichen Norm wie folgt definiert115:
- Sie muss die rechtliche Lage von Privaten regeln;
- einen unbedingten Charakter aufweisen, bestimmt und eindeutig genug formuliert sein, um in einem konkreten Fall als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung dienen zu können;
- an die (administrativen und gerichtlichen) Vollzugsbehörden und nicht an die rechtsprechenden Organe gerichtet sein;
- den Behörden keinen grossen Ermessensspielraum einräumen.
113 BGE 143 I 1, E. 4.3.1. Italienischer Originaltext: «L’art. 68 cpv. 1 della Convenzione OIL n. 102 prevede il principio della parità di trattamento dei residenti non cittadini dello Stato. Questi ultimi devono avere gli stessi diritti dei residenti che ne sono cittadini. Un’eccezione è prevista tuttavia per quelle prestazioni o le frazioni di prestazioni finanziate esclusivamente o prevalentemente con fondi pubblici, e per quanto concerne i fondi transitori, possono essere istituite disposizioni particolari per i non cittadini e i cittadini nati fuori del territorio di uno Stato membro. Per il caso concreto, la questione dell’applicabilità diretta dell’art. 68 può rimanere aperta […] »
114 BBl 2022 1379.
115 Vgl. supra, Kapitel II.B.1.