Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten
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ergreifen müssen, eine Bestimmung programmatischer Art darstelle, welche durch den Gesetzgeber jedes betroffenen Landes konkretisiert werden müsse121.
Nachfolgend werden die Artikel 4 bis 12 entsprechend der im Übereinkommen gewählten Kapitel kurz dargestellt.
Zentrale Grundsätze (Art. 4 bis 6)
Die Art. 4 bis 6 behandeln die Programme und Massnahmen, welche die Staaten befolgen und ergreifen müssen, um die zentralen Grundsätze des ILO-Übereinkommens Nr. 190 umzusetzen und zu fördern. Die Mitgliedstaaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben, müssen insbesondere:
- das Recht einer jeden Person auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung achten, fördern und verwirklichen (Art. 4 Abs. 1);
- einen inklusiven, integrierten und geschlechterorientierten Ansatz zur Verhinderung und Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt annehmen (Art. 4 Abs. 2), der verschiedene, in Art. 4 Abs.2 Bst. a bis h aufgelistete Massnahmen umfasst;
- die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit achten, fördern und verwirklichen (Art. 5);
- Rechtsvorschriften und Politiken annehmen, die das Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung in Beschäftigung und Beruf gewährleisten, ins- besondere für Arbeitnehmerinnen und für Arbeitnehmende, die einer oder mehreren verletzlichen Gruppen angehören (Art. 6).
Den Mitgliedstaaten wird ein grosser Handlungsspielraum zur Umsetzung dieser Prinzipien gewährt. So kann etwa der inklusive Ansatz gemäss Art. 4 Abs. 2 den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gegebenheiten angepasst und mit den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden abgesprochen werden. Auch dabei handelt es sich um eine Flexibilitätsklausel122. Ausserdem heisst es gemäss Art. 4 Abs. 3: jedes Mitglied erkennt die «verschiedenen und komplementären Rollen und Aufgaben von Regierungen sowie von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren jeweiligen Verbänden an und trägt dabei dem unterschiedlichen Charakter und Ausmass ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten Rechnung». Diese sehr allgemeine Bestimmung verlangt nach einer Präzisierung in den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsquellen.
Schutz und Prävention (Art. 7 bis 9)
Die Art. 7 bis 9 befassen sich mit den Bestimmungen und Massnahmen, welche die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um den Schutz vor und die Prävention von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu garantieren. Die ratifizierenden Mitgliedstaaten müssen insbesondere:
121 BGE 106 Ib 182, E. 3.
122 Vgl. Bundesrat, Botschaft vom 18. Mai 2022 (Fn. 2), S. 23.