Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten

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2. Zulassung der direkten Anwendbarkeit

In mehreren Entscheiden hat das Bundesgericht den direkt anwendbaren Charakter von spezifischen Bestimmungen in ILO-Übereinkommen zugelassen. Zumeist betrafen solche Entscheide Übereinkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Übereinkommen Nr. 128 und 168) und nicht im arbeitsrechtlichen Bereich.

Übereinkommen Nr. 128 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterblie-

bene (1967)104

Der Artikel 32, Abs. 1, Bst. e des ILO-Übereinkommens Nr. 128 a la lautet wie folgt: «Eine Leistung, auf die eine geschützte Person in Anwendung eines der Teile II bis IV dieses Übereinkommens Anspruch hätte, kann in einem vorgeschriebenen Ausmass ruhen, wenn der Fall vorsätzlich durch eine grobe Verfehlung der betreffenden Person herbeigeführt worden ist».

Nachdem das Bundesgericht in einem Entscheid von 1985 jeglichen «self-executing»- Charakter dieser Bestimmung noch verneint hatte105, änderte es seine Rechtsprechung in einem Entscheid aus dem Jahr 1993. Es stützte sich dabei insbesondere auf die Tatsache, dass die Lehre die Bestimmung beinahe einstimmig für direkt anwendbar hielt:

«Vorliegend enthalten das ILO-Übereinkommen Nr. 128 sowie die EOSS106 sowohl Bestimmungen, welche die Leitlinien im Bereich der sozialen Sicherheit festlegen, als auch Bestimmungen mit "self-executing"-Charakter (Berenstein, Le droit international de la sécurité sociale [...], S. 17). Fast alle Schweizer Autoren, die sich zu diesem Thema – insbesondere zum Entscheid Courtet – geäussert haben, stützen die Ansicht, dass der Art. 32 §1 Bst. e des ILO-Übereinkommens Nr. 128 sowie Art. 68 Bst. f der EOSS der letzteren Kategorie angehören (etwa: Berenstein, ibidem; Greber, Le principe de la légalité [...], S. 274, Nr. 55; Spira, loc.cit., S. 475). Deren Argumentation vermag zu überzeugen: Gemäss den Regeln des Übereinkommens kann eine grobe, aber unabsichtliche Verfehlung keine "Suspendierung" (und damit insbesondere keine Kürzung) von Versicherungsleistungen zu begründen. Diese Regeln verlangen nicht nach einer genaueren Ausformulierung der Normen durch den nationalen Gesetzgeber; sie lassen sich im Gegenteil als solche anwenden und als Grundlage für einen konkreten Entscheid verwenden.

Folglich lässt sich die beanstandete Rechtsprechung nicht aufrechterhalten. Die völkerrechtlichen Normen sind offensichtlich direkt anwendbar. Sie haben dahingehend Vorrang vor Art. 7 Abs. 1 IVG, dass diese bundesrechtliche Bestimmung die Kürzung von Leistungen bei groben, fahrlässig verursachten Verfehlungen erlaubt»107.

104 Für die Schweiz am 13. September 1978 in Kraft getreten, SR 0.831.105.

105 BGE 111 V 201, E. 3.2.

106 D.h. die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) vom 16. April 1964, für die Schweiz ab dem 17. September 1978 in Kraft getreten, SR 0.831.104.

107 BGE 119 V 171, E. 4b. Französischer Originaltext: «En l’espèce, la Convention OIT no 128 et le CESS contiennent tout à la fois des dispositions qui fixent des lignes directrices en matière de sécurité sociale et des règles à caractère "self-executing" (Berenstein, Le droit international de la sécurité sociale [...], p. 17). Presque tous les auteurs suisses