Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten

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Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Ar-

beitslosigkeit (1988)110

Gemäss Art. 20 Bst. c des ILO-Übereinkommens Nr. 168, können die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll‑ oder Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, in einem vorgeschriebenen Masse verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, «wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat».

In einem Entscheid von 1998 befand das Bundesgericht, dass dieser Bestimmung ein direkt anwendbarer Charakter zukommt: «Art. 20 lit. c ist inhaltlich hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheides im Einzelfall dienen zu können; er ist daher direkt anwendbar»111.

3. Offengelassene Frage

Bisweilen lässt das Bundesgericht die Frage der direkten Anwendbarkeit einer ILO-Norm offen, wenn es der Ansicht ist, dass keine Notwendigkeit besteht, diese Problematik im Kontext des vorliegenden Streitfalls zu erörtern. Dies war der Fall in einem Entscheid von 2016 bezüglich Art. 68 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 102 über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit (1952)112, der wie folgt lautet: «Einwohnern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes besitzen, sind die gleichen Rechte einzuräumen wie Einwohnern mit der Staatsangehörigkeit dieses Landes. Für Nichtstaatsangehörige oder ausserhalb des Gebietes des Mitglieds geborene Staatsangehörige können jedoch Sonderbestimmungen vorgeschrieben werden, soweit es sich um ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen oder Leistungsteile sowie um Übergangsregelungen handelt».

Gemäss dem Bundesgericht kann die Frage der direkten Anwendbarkeit dieser Bestimmung im vorliegenden Fall offengelassen werden:

«Artikel 68 Absatz 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 102 sieht den Grundsatz der Gleichbehandlung von Einwohnern vor, die nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen. Letztere müssen die gleichen Rechte haben wie Einwohner, die Staatsangehörige sind. Eine Ausnahme gilt jedoch für Leistungen oder Teile von Leistungen, die ausschliesslich oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln

se doit dès lors, dans ses rapports avec les organisations syndicales, de leur garantir non seulement l’existence, mais aussi l’autonomie et une certaine sphère d’activité (cf. Jean-Daniel Delley/Charles-Albert Morand, Rôle et statut constitutionnel des centrales syndicales en Suisse, in Recueil des travaux suisses présentés au Xe Congrès international de droit comparé, Bâle 1979, p. 175 ss, 187). En particulier, l’Etat n’a pas à favoriser l’émergence d’un monopole syndical sous la forme d’un "syndicat d’Etat » ; la liberté syndicale présuppose au contraire une pluralité de syndicats (cf., à propos de l’art. 11 CEDH, Jacques Velu, La Convention européenne des droits de l'homme, Bruxelles 1990, p. 654). Ce souci est exprimé de manière assez nette par l’art. 5 de la Convention no 151 concernant la protection du droit d’organisation et les procédures de détermination des conditions d’emploi dans la fonction publique, entrée en vigueur pour la Suisse le 3 mars 1982 (RS 0.822.725.1), qui énonce que "les organisations d’agents publics doivent jouir d’une complète indépendance à l’égard des autorités publiques».

110 Für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten, SR 0.822.726.8.

111 BGE 124 V 234, E. 3c.

112 Für die Schweiz am 18. Oktober 1978 in Kraft getreten, SR 0.831.102.