Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten

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Programms skizziert, dessen Ausführung den Staaten obliegt, die es ratifiziert haben. Entscheidend sei, dass Art. 4 des Übereinkommens verschiedene Methoden beschreibt, welche seine Umsetzung ermöglichen sollten, weshalb das ILO-Übereinkommen Nr. 154 in jedem Mitgliedstaat selbst durch spezifische Mittel konkretisiert werden müsse und somit keine direkt anwendbaren Bestimmungen enthalten könne124.

Wie erwähnt, findet sich dieser Wille, den Mitgliedstaaten einen grossen Handlungsspielraum bei der Wahl der Mittel und der Modalitäten zur Umsetzung einzuräumen, in zahlreichen Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 190 wieder, und zwar in der Verwendung verschiedener Arten von Normen oder Verfahren, wie etwa:

- Flexibilitätsklauseln (vgl. Art. 4 Abs. 2, 9 und Art. 10 Bst. f);

- Verweise auf die nationale Gesetzgebung und Praxis (vgl. Art. 4 Abs. 2);

- Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden (Art. 2 Abs. 2; Art. 4 Abs. 3; Art. 8 Bst. b);

- offene und unbestimmte Formulierungen (vgl. Art. 10 Bst. b, c, d und e).

IV. Zusammenfassende Beurteilung der direkten oder nicht direkten Anwendbarkeit der Art. 13 bis 20 des ILO-Übereinkommens Nr. 190

Die Art. 13 bis 20 des ILO-Übereinkommens Nr. 190 sind im abschliessenden Kapitel VIII «Schlussbestimmungen» zusammengefasst.

Sie betreffen die Adressaten der förmlichen Ratifikationen durch die Staaten (Art. 13), die Bedingungen des objektiven und subjektiven Inkrafttretens des Übereinkommens (Art. 14), die Bedingungen einer Kündigung (Art. 15), den Grundsatz der Information aller Mitgliedstaaten (Art. 16) und des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (Art. 17) über die Ratifizierungen und Kündigungen durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, die Möglichkeit des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes der Internationalen Arbeitskonferenz, über die Durchführung dieses Übereinkommens Bericht zu erstatten (Art. 18), die Konsequenzen der Annahme eines neuen Übereinkommens durch die Internationale Arbeitskonferenz, welches das Übereinkommen Nr. 190 neu fasst (Art. 19) sowie den Hinweis, dass der englische und französische Wortlaut dieses Übereinkommens in gleicher Weise verbindlich sind (Art. 20).

Dabei handelt es sich um die üblichen Schlussbestimmungen, die in allen Übereinkommen der ILO zu finden sind125 und welche an die Staaten, die das Übereinkommen Nr. 190 ratifiziert haben, sowie an die Organe des Internationalen Arbeitsamtes gerichtet sind. Dass solche Bestimmungen somit per definitionem keine Bestimmungen enthalten, die in der internen Rechtsordnung eines Staates – so auch in der Schweiz – als direkt anwendbar gelten können, versteht sich von selbst.

124 BG 4C.422/2004, E. 3.2.3.1, nicht publizierte Erwägung des BGE 132 III 122.

125 Bundesrat, Botschaft vom 18. Mai 2022 (Fn. 2), S. 7. Vgl. auch, Bundesrat, in: BBl 1960 I, 29, 33, BBl 1974 I 1633, 1649, FF 1980 II 436, 442 und BBl 2013 6927, 6932.