Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten
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Art. 2 betrifft den persönlichen Geltungsbereich des Übereinkommens. Es beabsichtigt einen weiten Personenkreis, der unter den Schutz vor Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt gestellt werden soll, entweder gemäss ihrem Status (das «Übereinkommen schützt…» als Arbeitnehmende oder in Ausbildung befindliche Personen einschliesslich Praktikantinnen und Praktikanten sowie Lehrlinge (Abs. 1), oder gemäss des Tätigkeitssektors (das «Übereinkommen gilt…»), ob privat oder öffentlich, sowohl in der formellen als auch in der informellen Wirtschaft (Abs. 2). Diese Bestimmung regelt kaum die rechtliche Lage von Privaten oder kann in einem konkreten Fall als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung dienen. Ausserdem verweist Art. 2 Abs. 1 bei der Bestimmung des Begriffs «Beschäftigte» auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis (Art. 2 Abs. 1). Art. 2 hat keine eigenständige Funktion, sondern ist ausschliesslich im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 190 wirksam.
Artikel 3
Art. 3 betrifft schliesslich den materiellen Geltungsbereich des Übereinkommens und präzisiert, dass es sich auf Gewalt und Belästigung bezieht, «die während, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit auftreten», an verschiedenen Orten oder unter diversen Umständen, wie sie in den Buchstaben a bis f aufzählt werden.
Art. 3 ist offensichtlich nicht an die nationalen (schweizerischen), mit der Rechtsanwendung betrauten Behörden gerichtet. Er zielt darauf ab zu präzisieren, unter welchen Umständen die materiellen Bestimmungen des Übereinkommens Geltung erlangen. So ist Art. 3 denn auch nicht eigenständig operativ, sondern nur in Verbindung mit den anderen Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 190. In diesem Kontext kann Art. 9 des Übereinkommens zitiert werden, gemäss dem die nationalen Rechtsvorschriften, welche die Arbeitgeber dazu verpflichten, geeignete Schritte zu unternehmen, um Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt verhindern, dem «Grad ihrer Kontrolle» angemessen sowie «praktisch durchführbar» sein müssen. Art. 9 enthält Flexibilitätsklauseln, welche den ratifizierenden Staaten des Übereinkommens Nr. 190 einen grossen Handlungsspielraum einräumen120. Somit ist der Art. 3 nur in Verbindung mit den Rechtsvorschriften und der Praxis der Staaten, beispielsweise für die unter Art. 9 erwähnten Elemente, von Bedeutung.
B. Materielle Bestimmungen (Art. 4 bis 12)
Die Art. 4 bis 12 regeln weder die rechtliche Lage von Privaten, noch sind sie bestimmt und eindeutig genug formuliert, um in einem konkreten Fall als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung dienen zu können. All diese Bestimmungen enthalten den Ausdruck «jedes Mitglied muss». Es handelt sich eindeutig um Normen programmatischer Natur, die sich an die Mitgliedstaaten richten, welche das Übereinkommen Nr. 190 ratifiziert haben, und nicht an die mit der Rechtsanwendung betrauten Behörden in diesen Ländern. Sie haben demnach keinen direkt anwendbaren Charakter. Wie erwähnt befand das Bundesgericht beispielsweise, dass Art. 3 des ILO-Übereinkommens Nr. 111, der eine Liste von Massnahmen umfasst, die alle Staaten, für welche das Übereinkommen in Kraft ist,
120 Vgl. Bundesrat, Botschaft vom 18. Mai (Fn. 2), S. 14 ff.