Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten

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stützt sich dabei auf eine Botschaft des Bundesrates, worin die Regierung betont, es sei allgemein anerkannt, dass die in einem völkerrechtlichen Vertrag enthaltenen Unterlassungspflichten in den internen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten direkt anwendbar seien und dass sie ihrerseits kein gesetzgeberisches Eingreifen erforderten66. Ebenfalls stützt es sich auf einen früheren Entscheid67, in welchem das Bundesgericht implizit den direkt anwendbaren («self-executing») Charakter einer in Art. 5 des ILO-Übereinkommens Nr. 151 enthaltenen Unterlassungspflicht anerkennt68.

Entsprechend den vorausgegangenen Überlegungen sind die Unterlassungspflichten demnach dahingehend als Spezialfall zu betrachten, dass sie grundsätzlich als direkt anwendbar einzustufen sind.

Möglichkeit der Berücksichtigung von nicht direkt anwendbaren Bestimmungen

In jüngsten Entscheiden bezüglich der Konkretisierung von Grundrechten scheint das Bundesgericht unter gewissen Umständen die Bedeutung einer Bestimmung der direkten oder nicht direkten Anwendbarkeit völkerrechtlicher Normen zu relativieren.

Zwei Entscheide aus dem Jahr 2017 sind hier besonders einschlägig. Im ersten, bereits zitierten Entscheid bezüglich der Gewerkschaftsfreiheit69 scheint das Bundesgericht eine Regel zu etablieren, dass es nicht zwingend ist zu bestimmen, inwiefern eine völkerrechtliche Norm direkt anwendbar ist, wenn sich dessen Inhalt in Teilen mit anderen internationalen Abkommen – vorliegend mit Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)70 oder mit Art. 22 des UNO-Pakts II71–überschneidet, deren «self-executing»-Charakter bereits durch die eidgenössische Rechtsprechung bestätigt worden ist72.

Der zweite Entscheid betrifft die Anwendung einer Bestimmung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Convention on the Rights of the Child, CRC)73. Die Rechtsprechung zeigte sich gewohnt zurückhaltend, wenn es darum ging, die direkt anwendbare Wirkung dieses Übereinkommens zuzulassen74. In seinem Entscheid von 2017 betont das Bundesgericht: «Die Tatsache, dass bei einem völkerrechtlichen Abkommen keine direkte Anwendbarkeit vorliegt, bedeutet keineswegs, dass der schweizerische Richter deren Nichtexistenz einfach ignorieren kann. Dies gilt insbesondere für

66 Botschaft des Bundesrates über zwei Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, in: BBl 1974 I 1633, 1655.

67 BGE 129 I 113, E. 5.3.

68 Übereinkommen Nr. 151 über den Schutz des Vereinigungsrechtes und über Verfahren zur Festsetzung der Beschäftigungsbedingungen im öffentlichen Dienst (1978), für die Schweiz am 3. März in Kraft getreten (SR 0.822.725.1).

69 BGE 144 I 50, E. 5.3.3.

70 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950), für die Schweiz am 28. November 1974 in Kraft getreten, SR 0.101.

71 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten, SR 0.103.2.

72 Vgl. Rémy Wyler, Boris Heinzer und Aurélien Witzig (Fn. 51), S. 11 f.

73 Für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getretenes Übereinkommen, SR 0.107.

74 Vgl. BGE 124 II 90, E. 3a; BGE 125 I 257, E. 3c; BGE 128 I 63, E. 3.2.2.