Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten
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1. Allgemeine Grundsätze
Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht wird in allen Staaten durch drei Elemente bestimmt: der Geltung, der Anwendbarkeit und dem Rang des Völkerrechts39.
Unmittelbare Geltung eines völkerrechtlichen Vertrags
Aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 der Bundesverfassung beachten Bund und Kantone das Völkerrecht. Gemäss der in der Schweiz geltenden monistischen Auffassung stellen das Völkerrecht und das Landesrecht lediglich zwei Elemente einer einzigen Rechtsordnung dar40. Somit erlangen die rechtmässig vereinbarten und in Kraft getretenen völkerrechtlichen Verträge eine unmittelbare Geltung in der schweizerischen Rechtsordnung und fügen sich in das Bundesrecht ein, ohne dass eine «Transformation» durch einen internen Rechtsakt notwendig ist (sog. Adoption)41. Diese unmittelbare Geltung betrifft sowohl die direkt anwendbaren Vertragsbestimmungen (self-executing) als auch die nicht direkt anwendbaren Vertragsbestimmungen (non self-executing)42. Alle staatlichen Organe sind zur Einhaltung und Umsetzung der völkerrechtlichen Verträge verpflichtet43.
Direkte Anwendbarkeit der Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrags
Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung sind «Bundesgesetze und Völkerrecht (…) für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend». Dabei ist allerdings zwischen der Frage der unmittelbaren Geltung eines völkerrechtlichen Vertrags und derjenigen der direkten Anwendbarkeit seiner Bestimmungen zu unterscheiden44. Denn nicht jede völkerrechtliche Norm ist notwendigerweise direkt anwendbar («self-executing»)45. Während die unmittelbare Geltung die Behörden zur Einhaltung und Anwendung der Verträge verpflichtet, erlaubt die direkte Anwendbarkeit den Privaten, sich gegenüber diesen Behörden darauf berufen zu können46.
Das Bundesgericht präzisiert, dass «das Problem der direkten Anwendbarkeit einer internationalen Rechtsnorm, welche den Inhalt des Abkommens betrifft, bei der Interpretation und der Anwendbarkeit des Letzteren in concreto entsteht. Es stellt sich die Frage, ob das Abkommen oder gewisse seiner Bestimmungen durch die internen Rechtsakteure in einem solchen Umfang direkt anwendbar ist, dass jeder, der ein Interesse daran hat, sich innerhalb eines Vertragsstaates darauf berufen kann, oder ob durch die nationalen
39 Bundesrat, Bericht vom 5. März 2010 (Fn. 10), Kap. 5.1.
40 BGE 144 II 376, E. 9.4.1; BGE 147 I 308, E. 4.3. Siehe René Rhinow, Markus Schefer und Peter Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, Basel 2016, N 3612.
41 BGE 112 Ib 183, E. 2a; BGE 124 II 493, E. 4b; BGE 130 I 312. Vgl. Bundesrat, Bericht vom 5. März 2010 (Fn. 10), Kap. 8.2; Giorgio Malinverni, Michel Hottelier, Maya Hertig Randall und Alexandre Flückiger (Fn. 9), N 1368.
42 BG 4C.422/2004, E. 3.1.2, nicht publizierte Erwägung des BGE 132 III 122.
43 Giorgio Malinverni, Michel Hottelier, Maya Hertig Randall und Alexandre Flückiger (Fn. 9), N 1368.
44 Cf., Claudia Sciotti-Lam, L’applicabilité des traités internationaux relatifs aux droits de l’homme en droit interne, Bruxelles 2004, S. 335 ff.
45 Jean-Philippe Dunand und Aurélien Witzig (Fn. 16), S. 155.
46 Giorgio Malinverni, Michel Hottelier, Maya Hertig Randall und Alexandre Flückiger (Fn. 9), N 1386.