Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten
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- Rechtsvorschriften zur Definition und zum Verbot von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt annehmen (Art. 7);
- geeignete Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt ergreifen (Art. 8), insbesondere die in Art. 8 Bst. a bis c vorgeschlagenen Massnahmen;
- Rechtsvorschriften annehmen, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu verpflichten, geeignete Schritte zu unternehmen, um Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu verhindern (Art. 9), insbesondere die unter Art. 9 Bst a bis d detailliert ausgeführten Massnahmen.
Art. 9 nimmt einen zentralen Platz innerhalb des Übereinkommens ein; er räumt den Staaten einen grossen Ermessensspielraum ein. So müssen die den Arbeitgebern in den Rechtsvorschriften auferlegten «geeigneten Massnahmen» praktisch durchführbar und dem Grad der Kontrolle der Arbeitgeber über die entsprechenden Situationen angemessen sein. Dies entspricht ebenfalls einer Flexibilitätsklausel123.
Durchsetzung und Abhilfemassnahmen (Art. 10)
Art. 10 zählt unter den Buchstaben a bis h die «angemessene Massnahmen» auf, welche die Staaten ergreifen müssen, um die Durchsetzung des Übereinkommens sicherzustellen sowie um den Opfern von Gewalt und Missbrauch in der Arbeitswelt den Zugang zu Rechts- und Abhilfemassnahmen zu ermöglichen. Die ratifizierenden Mitglieder müssen insbesondere:
- die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt überwachen und durchsetzen (Bst. a);
- einen leichten Zugang zu geeigneten und wirksamen Abhilfemassnahmen sowie zu sicheren, fairen und wirksamen Melde- und Streitbeilegungsmechanismen und -verfahren sicherstellen (Bst. b);
- die Privatsphäre der betroffenen Personen schützen und Vertraulichkeit wahren (Bst. c);
- Sanktionen vorsehen (Bst. d);
- einen effektiven Zugang zu Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismen sicherstellen (Bst. e);
- die Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf die Arbeitswelt anerkennen, soweit dies angemessen und praktisch durchführbar ist (Bst. f);
- das Recht garantieren, sich von einer Arbeitssituation zu entfernen (Bst. g) ;
- sicherstellen, dass Arbeitsaufsichtsbehörden und andere massgebliche Stellen befugt sind, gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt vorzu-gehen (Bst. h).
Wie alle materiellen Artikel des Übereinkommens zählt diese Bestimmung Grundprinzipien auf. So sieht Art. 10 Bst. b etwa vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Massnahmen ergreifen sollen, um den Zugang zu «sicheren, fairen und wirksamen Melde- und Streitbeilegungsmechanismen und -verfahren» sicherzustellen. Dies wird durch Art. 10 Bst. d ergänzt, gemäss dem die Mitgliedstaaten «wo es angemessen ist, Sanktionen vorzusehen» haben.
123 Vgl. Bundesrat, Botschaft vom 18. Mai 2022 (Fn. 2), S. 5 und 26 ff.