Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten
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Bei der Analyse der direkten oder indirekten Anwendbarkeit der Art. 1 bis 12 empfiehlt es sich, die Bestimmungen in zwei Gruppen aufzuteilen, nämlich in Art. 1 bis 3, welche die Begriffsbestimmungen und den Geltungsbereich betreffen (Abschnitt A), und in Art. 4 bis 12, welche die materiellen Bestimmungen enthalten (Abschnitt B).
A. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich (Art. 1 bis 3)
Von Natur aus sind Bestimmungen zur Definition von Begriffen oder zum Geltungsbereich eines völkerrechtlichen Vertrags nicht dazu gedacht, die rechtliche Situation von Privaten innerhalb der internen Rechtsordnung eines Mitgliedstaates zu regeln. Vielmehr dienen sie dazu festzulegen, innerhalb welchen Rahmens die materiellen Bestimmungen des Vertrags Gültigkeit haben. Sie sind daher nicht auf eine direkte Anwendbarkeit ausgelegt. Als Beispiel sei daran erinnert, dass das Bundesgericht jeglichen «self-executing»- Charakter von Art. 2 Abs. 2 des ILO-Übereinkommens Nr. 98 ablehnte, welcher den Begriff der «Einmischung» definierte, indem es erklärte, dass diese Bestimmung lediglich einen «Katalog» von Handlungen enthalte, die unter den Begriff fallen116.
Artikel 1
Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 190 enthält die Definitionen der Ausdrücke «Gewalt und Belästigung» in der Arbeitswelt (Bst. a) und «geschlechtsspezifische Gewalt und Belästigung» (Bst. b).
Diesen Begriffsbestimmungen wohnt offensichtlich kein direkt anwendbarer Charakter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts inne. Zunächst haben sie zum Ziel, die durch das Übereinkommen untersagten Verhaltensweisen und Handlungen zu beschreiben («Im Sinne dieses Übereinkommens»), und stellen keine verbindlichen Definitionen dar, die genügend bestimmt und eindeutig formuliert sind, um als Grundlage einer nationalen gerichtlichen Entscheidung in einem konkreten Fall dienen zu können. Im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten hielt das Internationale Arbeitsamt fest, dass die im Übereinkommen gewählte Begriffsbestimmung nicht darauf ausgelegt ist, die auf nationaler Ebene bestehenden Definitionen zu ersetzen117. Entscheidend ist, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften annehmen, in denen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt definiert wird (vgl. Art. 7 des Übereinkommens). Überdies räumt Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens, der sich an die Gesetzgeber richtet, den Mitgliedstaaten einen grossen Ermessensspielraum in der Sache ein, da sie die Begriffe «Gewalt» und «Belästigung» in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften «nach einem einheitlichen Konzept oder getrennt» definieren können (Art. 1 Abs. 2)118. In seinem Leitfaden zum Übereinkommen Nr. 190 erwähnt das Internationale Arbeitsamt als Beispiele die jeweils unterschiedlichen Definitionen von Belästigung am Arbeitsplatz in den Gesetzgebungen mehrerer Staaten (insbesondere Elfenbeinküste, Irland, Japan, Kanada und Mexiko)119.
Artikel 2
116 BG 4C.422/2004, E. 3.2.2.1-2, nicht publizierte Erwägung des BGE 132 III 122.
117 Internationales Arbeitsamt, Beendigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, Bericht V(2A), Genf 2019, S. 18.
118 Vgl. auch Bundesrat, Botschaft vom 18. Mai 2022 (Fn. 2), S. 12.
119 Vgl. BIT, La violence et le harcèlement dans le monde du travail, Guide sur la convention no 190 et la recommandation no 206, Genf 2021, S. 10 f.