Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten

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V. Zusammenfassung

Im Folgenden werden die wichtigsten Elemente der in den vorangegangenen vier Kapiteln enthaltenen Ausführungen zusammengefasst.

Kapitel I – Kontext der Auftragserteilung

In seiner Botschaft vom 18. Mai 2022 nahm der Bundesrat eine umfassende und detaillierte Analyse der Bestimmungen des ILO-Übereinkommens Nr. 190 vor. Unsere Regierung kam dabei zum Schluss, dass diese Bestimmungen mit den aktuell in Kraft stehenden Regelungen vereinbar seien: «Der Schutz vor Gewalt und Belästigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in der Schweiz durch ein umfassendes System von mehreren Gesetzen sichergestellt, welches das Recht jeder Person auf eine Arbeitswelt ohne Gewalt und Belästigung, einschliesslich geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung, anerkennt»126. Somit erfordere eine Ratifizierung des ILO-Übereinkommens Nr. 190 bei der derzeitigen Rechtslage weder die Verabschiedung neuer Vorschriften (Gesetze oder Verordnungen), noch eine Änderung bestehender Bestimmungen127. Im letzten Quartal 2023 beschlossen die eidgenössischen Räte, den Ratifikationsentwurf an den Bundesrat zurückzuweisen mit dem Auftrag, in einem Zusatzbericht darzustellen, welche Bestimmungen des ILO-Übereinkommens Nr. 190 direkt anwendbar sind und welche nicht. Ziel des vorliegenden Berichts ist es denn auch festzustellen, inwiefern die Bestimmungen des ILO-Übereinkommens Nr. 190 im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung als direkt anwendbar oder nicht direkt anwendbar zu betrachten sind.

Kapitel II – direkte oder nicht direkte Anwendbarkeit der ILO-Normen in der Schweiz im Allgemeinen

Die direkte Anwendbarkeit lässt sich definieren als Eigenschaft einer internationalen Rechtsnorm, aus sich selbst heraus – also ohne Voraussetzung einer internen Vollzugsmassnahme – für Private Rechte und Pflichten zu begründen, auf die sie sich berufen können oder denen sie gegenüber den Behörden des Staates, in der diese Norm Geltung hat, verpflichtet sind. Gemäss der in der Schweiz geltenden monistischen Auffassung gelten das Völkerrecht und das interne Recht als zwei Elemente ein und derselben Rechtsordnung. Somit erlangen die rechtmässig vereinbarten und in Kraft getretenen völkerrechtlichen Verträge eine unmittelbare Geltung in der schweizerischen Rechtsordnung und fügen sich in das Bundesrecht ein. Dabei ist allerdings zwischen der Frage einer unmittelbaren Geltung eines völkerrechtlichen Vertrags und derjenigen der direkten Anwendbarkeit seiner Bestimmungen zu unterscheiden. Während die unmittelbare Geltung die Behörden zur Einhaltung und Anwendung der Verträge verpflichtet, erlaubt die direkte Anwendbarkeit den Privaten, sich gegenüber diesen Behörden darauf berufen zu können.

Es ist zwischen zwei unterschiedlichen Arten von Normen zu unterscheiden:

126 Bundesrat, Botschaft vom 18. Mai 2022 (Fn. 2), S. 9.

127 Bundesrat, Botschaft vom 18. Mai 2022 (Fn. 2), S. 40.