Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten

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- Normen, die den Staaten konkrete Pflichten gegenüber den Rechtsunterworfenen auferlegen und die sich an die rechtsanwendenden Behörden richten («direkt anwendbare» oder «self-executing» Normen);

- Normen, die einen programmatischen Charakter haben und die an die politischen Gremien der Vertragsstaaten, insbesondere an die Legislative, gerichtet sind («nicht direkt anwendbare» oder «non self-executing» bzw. «executory» Normen).

Zusammenfassend muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine völkerrechtliche Norm, um innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung direkt anwendbar zu sein:

- die rechtliche Lage von Privaten regeln;

- einen unbedingten Charakter aufweisen, bestimmt und eindeutig genug formuliert sein, um in einem konkreten Fall als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung dienen zu können;

- an die (administrativen und gerichtlichen) Vollzugsbehörden und nicht an die rechtsprechenden Organe gerichtet sein;

- den Behörden keinen grossen Ermessensspielraum einräumen.

In der Mehrzahl der Fälle hält das Bundesgericht fest, dass die Bestimmungen der ILO- Übereinkommen einen programmatischen Charakter aufweisen und dass sie innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung nicht direkt anwendbar («self-executing») sind.

Kapitel III – Beurteilung der direkten oder nicht direkten Anwendbarkeit der Artikel 1 bis 12 des ILO-Übereinkommens Nr. 190 im Detail

Jeder Mitgliedstaat der ILO kann grundsätzlich frei festlegen, in welchem Umfang die Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 190, das er zu ratifizieren gedenkt, im Rahmen seiner Rechtsordnung als direkt anwendbar oder nicht zu gelten hat. Im Falle einer Ratifizierung dieses Übereinkommens durch die Schweiz obliegt es den Vollzugsbehörden (Verwaltungen oder Gerichte), sich anlässlich der ihnen vorgelegten Dossiers oder Rechtsstreitigkeiten mit dieser Frage zu befassen.

In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den von ihm geäusserten Auslegungsgrundsätzen kommt man zum Schluss, dass die Art. 1 bis 12 des ILO-Übereinkommens Nr. 190 nicht direkt anwendbar sind. So sind die Artikel 1 (Begriffsbestimmungen), 2 (persönlicher Geltungsbereich) und 3 (materieller Geltungsbereich) nicht darauf ausgelegt, die rechtliche Lage von Privaten zu regeln oder ihnen Rechte zuzuweisen, sondern darauf, die Konzeptionen zu präzisieren und den Geltungsbereich der materiellen Bestimmungen des Übereinkommens abzustecken.

Was die materiellen Bestimmungen betrifft (Art. 4 bis 12), so enthalten sie alle den Ausdruck «jedes Mitglied muss». Sie stellen eindeutig Normen programmatischer Natur dar, welche den Einzelstaaten einen beträchtlichen Ermessensspielraum gewähren und an die Regierungen und Gesetzgeber gerichtet sind. Sie enthalten hingegen keine Bestimmungen, die bestimmt und eindeutig genug formuliert sind, um in einem konkreten Fall die Grundlage einer administrativen oder gerichtlichen Entscheidung bilden zu können. Sie sind deshalb ebenfalls nicht als direkt anwendbar zu betrachten.