Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten

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Diese Bestimmungen sind in ihrer Gesamtheit nicht bestimmt und eindeutig genug formuliert, um in einem konkreten Fall als Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung dienen zu können. Sie richten sich an die Regierungen und Gesetzgeber der betroffenen Staaten. Mit der Wahl von unbestimmten Formulierungen und Flexibilitätsklauseln räumte die Internationale Arbeitskonferenz den jeweiligen Staaten einen grossen Ermessensspielraum ein:

- «geeigneten und wirksamen Abhilfemassnahmen» (Bst. b):

- «soweit dies möglich und angemessen ist» (Bst. c);

- «wo es angemessen ist» (Bst. d);

- «soweit dies angemessen und praktisch durchführbar ist» (Bst. f).

Leitlinien, Schulungen und Sensibilisierung (Art. 11)

Art. 11 betrifft die Massnahmen zur Anleitung, Schulung und Sensibilisierung im Hinblick auf die mit dem Übereinkommen Nr. 190 angestrebten Ziele. Die ratifizierenden Mitglieder müssen insbesondere «bemüht» sein sicherzustellen, dass:

- die Frage der Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt in den einschlägigen innerstaatlichen Politiken angegangen wird (Bst. a);

- der Zugang zu Leitlinien, Ressourcen und Schulungen zu diesem Thema gewährleistet ist (Bst. b) ;

- die Frage Gegenstand von Initiativen sowie Sensibilisierungskampagnen ist (Bst. c).

Durchführungsmethoden (Art. 12)

Dem Art. 12 des ILO-Übereinkommens Nr. 190 kommt im Kontext unseres Berichts eine besondere Bedeutung zu, da er die «Durchführungsmethoden» der Vertragsbestimmungen betrifft. Er lautete wie folgt: «Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sowie durch Gesamtarbeitsverträge oder andere im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis stehende Massnahmen umgesetzt, einschliesslich durch die Ausweitung bestehender Arbeitsschutzmassnahmen auf Gewalt und Belästigung oder deren diesbezügliche Anpassung und bei Bedarf die Entwicklung spezifischer Massnahmen».

Diese Bestimmung bestätigt explizit, dass die Internationale Arbeitskonferenz den Bestimmungen des Übereinkommens in keiner Weise einen «self-executing»-Charakter zusprechen wollte, sondern dass diese im Gegenteil durch die Mitgliedstaaten konkretisiert und präzisiert werden müssen, um Wirksamkeit zu erlangen. Den Staaten wird ihrerseits bei der Umsetzung der Bestimmungen in ihrer jeweiligen Rechtsordnung ein grosser Handlungsspielraum zugestanden. Sie können diese Bestimmungen mittels nationaler Gesetzgebung, aber auch durch Gesamtarbeitsverträge oder andere, frei wählbare Massnahmen umsetzen («im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis»). Die Staaten können im Übrigen die bestehenden Arbeitsschutzmassnahmen anpassen und auf Gewalt und Belästigung ausweiten oder «bei Bedarf» spezifische Massnahmen entwickeln.

Art. 12 des ILO-Übereinkommens Nr. 190 ist analog zu Art. 4 des ILO-Übereinkommens Nr. 154. Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht deutlich festgehalten hat, dass das ILO-Übereinkommen Nr. 154 lediglich die Grundausrichtungen eines