Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten

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der Praxis vollzieht die Schweiz jedoch einen moderaten Monismus, der zwar das Primat des Völkerrechts anerkennt, jedoch die Möglichkeit von Konflikten zwischen innerstaatlichen und völkerrechtlichen Regeln zulässt61.

2. Spezialfälle

In der Rechtsprechung sind zwei Spezialfälle zu finden: Der erste betrifft die Unterlassungspflichten der Staaten und der zweite die Möglichkeit der Berücksichtigung von nicht direkt anwendbaren Bestimmungen.

Handlungspflichten und Unterlassungspflichten der Staaten

In einem völkerrechtlichen Vertrag lässt sich unterscheiden zwischen Pflichten, die eine Handlung erfordern (Handlungspflichten), wie etwa die Pflicht zu Schaffung einer gesetzlichen Grundlage oder zur Ergreifung geeigneter Massnahmen, und Pflichten, die einfach einen Verzicht auf staatliches Eingreifen fordern (Unterlassungspflichten), wie etwa die Pflicht, die Ausübung des Rechts nicht zu behindern62. In der Weiterführung dieser Einteilung wird anerkannt, dass die Verwirklichung der Grundrechte drei Ebenen von Pflichten für den Staat ergibt: Respektieren («Unterlassungspflicht», Pflicht zur Vermeidung der Behinderung einer Ausübung), Schützen («Schutzpflicht», Pflicht zur Ergreifung von Massnahmen, um zu verhindern, dass die Ausübung des Rechts durch das Verhalten anderer Personen behindert wird) und Gewährleisten («Gewährleistungspflicht», Pflicht zu Ergreifung von geeigneten Massnahmen, um die zielführende Ausübung des Rechts sicherzustellen)63.

So lautet Art. 3 des Übereinkommens Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948)64 etwa wie folgt:

«1. Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber haben das Recht, sich Satzungen und Geschäftsordnungen zu geben, ihre Vertreter frei zu wählen, ihre Geschäftsführung und Tätigkeit zu regeln und ihr Programm aufzustellen.

2. Die Behörden haben sich jedes Eingriffes zu enthalten, der geeignet wäre, dieses Recht zu beschränken oder dessen rechtmässige Ausübung zu behindern.»

Der erwähnte Art. 3 Abs. 2 entspricht offensichtlich einer Unterlassungspflicht, wie sie in völkerrechtlichen Verträgen zu finden sind. So ist das Bundesgericht in einem Entscheid von 2017 denn auch der Meinung, dass Bestimmungen, die solche Pflichten enthalten, für sich selbst als direkt anwendbar zu gelten haben65. Unser oberstes Gericht

61 Vgl. zu dieser Frage Bundesrat, Bericht vom 5. März 2010 (Fn. 10), Kap. 5.4 und 8.4-8. Siehe auch Pascal Mahon (Fn. 15), NN 239-241; Giorgio Malinverni, Michel Hottelier, Maya Hertig Randall und Alexandre Flückiger (Fn. 9), NN 1369-1382; René Rhinow, Markus Schefer und Peter Uebersax (Fn. 40), NN 3615-3644a.

62 Balthasar Müller, Die Umsetzung positiver Schutzpflichten nach Art. 8 EMRK in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen in Schweizer Recht, Zürich 2024, N 84.

63 Vgl. BGE 140 I 201, E. 6.7.3. Siehe auch Giorgio Malinverni, Michel Hottelier, Maya Hertig Randall und Alexandre Flückiger, Droit constitutionnel suisse, Band II, Les droits fondamentaux, Bern 2021, NN 165 und 1671; René Rhinow, Markus Schefer und Peter Uebersax (Fn. 40), NN 1173-1181; Nesa Zimmermann, Entre innovations et résistances: la garantie des droits humains dans l’Etat fédéral suisse, in: ZSR 142 (2023) II, S. 214.

64 Für die Schweiz am 25. März 1976 in Kraft getretenes Übereinkommen, SR 0.822.719.7.

65 BGE 144 I 50, E. 5.3.3.2.