Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 32 Seiten
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Kapitel IV – Zusammenfassende Beurteilung der direkten oder indirekten Anwendbar-
keit der Artikel 13 bis 20 des ILO-Übereinkommens Nr. 190
Die Artikel 13 bis 20 sind grundsätzlich nicht direkt anwendbar, da sie übliche Schlussbestimmungen aller völkerrechtlichen Abkommen enthalten.
Gesamtfazit
Zusammenfassend ist daraus zu schliessen, dass gemäss den durch das Bundesgericht festgelegten Kriterien das ILO-Übereinkommen Nr. 190 keine Bestimmungen enthält, die im Falle einer Ratifizierung durch die Schweiz im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung als direkt anwendbar («self-executing») zu betrachten sind.
Neuenburg, den 30. Juni 2024
Prof. Dr. Jean-Philippe Dunand